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Ablauf des Strafverfahrens

Wer hält in welcher Reihenfolge den Schlussvortrag?

Reihenfolge von Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Verteidigung und Angeklagtem nach dem Schluss der Beweisaufnahme.

Kurzantwort

Nach § 258 StPO erhält zunächst die Staatsanwaltschaft, danach der Angeklagte das Wort. Für ihn spricht regelmäßig zuerst die Verteidigung; anschließend darf er selbst ergänzen. Weitere Verfahrensbeteiligte können eigene Schlussrechte haben. Entscheidend ist, dass die Verteidigung auf belastende Ausführungen reagieren kann und der Angeklagte das letzte Wort behält.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Reihenfolge schützt die Möglichkeit, auf den staatlichen Strafantrag zu antworten. Die Schlussvorträge beziehen sich auf das Gesamtergebnis der Hauptverhandlung und dürfen Beweiswürdigung, rechtliche Bewertung, Rechtsfolgen und Verfahrensfragen umfassen.
  • Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird mit den tatsächlichen und rechtlichen Annahmen abgeglichen. Neue belastende Gesichtspunkte sollten in der Verteidigungsrede ausdrücklich eingeordnet werden.
  • Die Reihenfolge darf nicht mit einer Bindung an den Antrag der Staatsanwaltschaft verwechselt werden; das Gericht entscheidet unabhängig.
  • Schlussrechte, Beratung, Verkündung und schriftliches Urteil sind getrennte Verfahrensstufen.

Rechtlicher Rahmen

Die gesetzliche Reihenfolge schützt die Möglichkeit, auf den staatlichen Strafantrag zu antworten. Die Schlussvorträge beziehen sich auf das Gesamtergebnis der Hauptverhandlung und dürfen Beweiswürdigung, rechtliche Bewertung, Rechtsfolgen und Verfahrensfragen umfassen.

Bei Nebenklage, Einziehungsbeteiligten oder mehreren Angeklagten muss die Sitzungsleitung die jeweiligen Beteiligungsrechte so ordnen, dass das abschließende persönliche Recht des Angeklagten gewahrt bleibt.

Praktische Bedeutung für Angeklagte

Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird mit den tatsächlichen und rechtlichen Annahmen abgeglichen. Neue belastende Gesichtspunkte sollten in der Verteidigungsrede ausdrücklich eingeordnet werden.

Bei mehreren Verteidigern wird vorab abgestimmt, wer welche Punkte vorträgt und wie Wiederholungen vermieden werden.

  • Anträge der Beteiligten exakt notieren.
  • Neue Gesichtspunkte sofort kennzeichnen.
  • Erwiderungsmöglichkeit verlangen.
  • Letztes Wort des Angeklagten sichern.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Die Reihenfolge darf nicht mit einer Bindung an den Antrag der Staatsanwaltschaft verwechselt werden; das Gericht entscheidet unabhängig.

Unklare oder neue Tatsachen im Schlussvortrag ersetzen keine förmliche Beweisaufnahme.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Anträge der Beteiligten exakt notieren.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse, verkündete Urteilsformel, schriftliches Urteil sowie sämtliche Zustellungs- und Fristnachweise müssen zusammen geprüft werden.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Ablauf, Protokollwirkung, Rechtsmittelfristen und mögliche Rügen hängen vom konkreten Verfahren und der vollständigen Akte ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 258 StPO – Reihenfolge der SchlussvorträgeAmtliche Quelle ↗
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