Das Gericht kann nach den Schlussvorträgen wieder in die Verhandlung oder Beweisaufnahme eintreten, wenn noch etwas aufzuklären oder zu entscheiden ist. Eine ausdrückliche Erklärung ist nicht zwingend; auch eine sachbezogene Prozesshandlung kann den Wiedereintritt bewirken. Danach müssen die Schlussrechte, insbesondere das letzte Wort, erneut gewahrt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Schluss der Beweisaufnahme ist nicht unwiderruflich.
- Auch eine konkludente sachliche Weiterverhandlung kann Wiedereintritt sein.
- Neue Beweise oder Erörterungen müssen fair verarbeitet werden können.
- Nach Wiedereintritt ist das letzte Wort grundsätzlich erneut zu gewähren.
Wann ein Wiedereintritt vorliegt
§ 258 StPO ordnet Schlussvorträge und letztes Wort nach Schließung der Beweisaufnahme. Das Gericht bleibt bis zur Urteilsverkündung zur Wahrheitserforschung verpflichtet und kann von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags erneut verhandeln.
Ein Wiedereintritt liegt nicht nur bei förmlicher neuer Beweiserhebung vor. Auch eine Prozesshandlung, die inhaltlich eine weitere Sachbehandlung erkennen lässt, kann die vorherige Schlussphase beenden. Dann muss erneut Gelegenheit zu Schlussäußerungen und letztem Wort bestehen.
Erneute Anträge und Schlussrechte
Die Verteidigung sollte klären, ob der neue Vorgang lediglich eine technische Richtigstellung oder eine sachliche Weiterverhandlung ist. Bei neuem Beweisstoff sind Stellungnahme, Beweisanträge und gegebenenfalls erneutes Plädoyer vorzubereiten.
Nach Abschluss der neuen Phase sollte ausdrücklich darauf geachtet werden, dass der Angeklagte erneut persönlich das letzte Wort erhält. Die Abfolge ist im Protokoll zu kontrollieren.
- Neue Prozesshandlung inhaltlich einordnen.
- Stellungnahme und Beweisanträge ausdrücklich vorbehalten.
- Erneute Schlussvorträge bei Sachbezug verlangen.
- Persönliches letztes Wort erneut sichern.
Fehler erkennen und sichern
Ein scheinbar kurzer Hinweis oder eine Frage an einen Beteiligten kann bereits sachliche Bedeutung haben. Wird danach unmittelbar verkündet, kann das rechtliche Gehör oder letzte Wort verletzt sein.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, hängt vom objektiven Inhalt der Prozesshandlung ab.
Häufige Folgefragen
Kann nach dem Plädoyer noch ein Zeuge gehört werden?
Ja. Das Gericht kann wieder in die Beweisaufnahme eintreten, wenn weitere Aufklärung erforderlich ist.
Muss das Gericht 'Wiedereintritt' sagen?
Nein. Auch eine sachbezogene Handlung kann konkludent den Wiedereintritt bewirken.
Bekomme ich danach wieder das letzte Wort?
Grundsätzlich ja, wenn sachlich weiterverhandelt wurde.
