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Ablauf des Strafverfahrens

Muss das letzte Wort nach einem Wiedereintritt erneut erteilt werden?

Folgen neuer Sachverhandlung nach den Schlussvorträgen und aktuelle BGH-Kontrolle des § 258 StPO.

Kurzantwort

Grundsätzlich ja. Verhandelt das Gericht nach dem bereits erteilten letzten Wort nochmals zur Sache, muss es anschließend die gesetzliche Schlussfolge wiederherstellen und dem Angeklagten erneut das letzte Wort geben. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, entscheidet sich nach dem Inhalt des Vorgangs, nicht nach seiner Bezeichnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Beweisaufnahme, sachliche Erörterung oder die Einführung eines neuen entscheidungserheblichen Umstands können einen Wiedereintritt bilden. Dann ist das frühere letzte Wort nicht mehr das letzte Wort zum vollständigen Verhandlungsstoff.
  • Nach dem ersten letzten Wort werden Hinweise, Anträge, Verlesungen, Erörterungen und Beschlüsse chronologisch festgehalten. Die Verteidigung sollte eine erneute Schlussrunde ausdrücklich beantragen, wenn der Vorgang sachlichen Gehalt hat.
  • Reine organisatorische Vorgänge oder eine bloße Unterbrechung sind nicht automatisch Wiedereintritt. Umgekehrt verhindert die Bezeichnung als ‚Erörterung‘ den Wiedereintritt nicht.
  • Schlussrechte, Beratung, Verkündung und schriftliches Urteil sind getrennte Verfahrensstufen.

Rechtlicher Rahmen

Neue Beweisaufnahme, sachliche Erörterung oder die Einführung eines neuen entscheidungserheblichen Umstands können einen Wiedereintritt bilden. Dann ist das frühere letzte Wort nicht mehr das letzte Wort zum vollständigen Verhandlungsstoff.

Die amtlich veröffentlichte BGH-Rechtsprechung behandelt die unterbliebene erneute Worterteilung als Verfahrensfehler. Ob ein Urteil darauf beruht, wird in der Revision gesondert geprüft und darf nicht vorschnell verneint werden.

Praktische Bedeutung für Angeklagte

Nach dem ersten letzten Wort werden Hinweise, Anträge, Verlesungen, Erörterungen und Beschlüsse chronologisch festgehalten. Die Verteidigung sollte eine erneute Schlussrunde ausdrücklich beantragen, wenn der Vorgang sachlichen Gehalt hat.

Für eine Verfahrensrüge sind Protokoll, Anträge und der genaue weitere Ablauf vollständig zu sichern.

  • Vorgang nach dem letzten Wort wörtlich notieren.
  • Sachbezug und neue Entscheidungsgrundlage prüfen.
  • Erneute Schlussrechte beantragen.
  • Protokoll zeitnah kontrollieren.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Reine organisatorische Vorgänge oder eine bloße Unterbrechung sind nicht automatisch Wiedereintritt. Umgekehrt verhindert die Bezeichnung als ‚Erörterung‘ den Wiedereintritt nicht.

Eine spätere Revision ersetzt nicht die sofortige Klarstellung in der Hauptverhandlung.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Vorgang nach dem letzten Wort wörtlich notieren.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse, verkündete Urteilsformel, schriftliches Urteil sowie sämtliche Zustellungs- und Fristnachweise müssen zusammen geprüft werden.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Ablauf, Protokollwirkung, Rechtsmittelfristen und mögliche Rügen hängen vom konkreten Verfahren und der vollständigen Akte ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 258 StPO – Erneutes letztes WortAmtliche Quelle ↗
  2. 02BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 5 StR 357/25Amtliche Quelle ↗
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