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Ablauf des Strafverfahrens

Wie wird das letzte Wort bei mehreren Angeklagten erteilt?

Persönliches Schlussrecht jedes Angeklagten und Umgang mit neuen Angaben eines Mitangeklagten.

Kurzantwort

Jeder Angeklagte hat ein eigenes persönliches letztes Wort. Äußert sich ein Mitangeklagter dabei neu und belastend, muss das Gericht die Verteidigungsrechte der anderen wahren. Je nach Inhalt kann eine Reaktion, eine weitere Sachverhandlung und danach eine erneute Schlussfolge erforderlich werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 258 StPO knüpft das Schlussrecht an jeden einzelnen Angeklagten. Eine gemeinsame Frage an die Verteidiger oder die Erklärung eines Mitangeklagten ersetzt die persönliche Gelegenheit des anderen nicht.
  • Die Reihenfolge sollte so dokumentiert werden, dass für jede Person Worterteilung und etwaige Erklärung erkennbar sind. Bei überraschender Belastung kommen Unterbrechung, Stellungnahme, Beweisantrag oder erneute Befragung in Betracht.
  • Das letzte Wort ist kein Kreuzverhör. Gleichwohl können neue Angaben eines Mitangeklagten erhebliche Beweiswirkung beanspruchen und müssen sofort eingeordnet werden.
  • Schlussrechte, Beratung, Verkündung und schriftliches Urteil sind getrennte Verfahrensstufen.

Rechtlicher Rahmen

§ 258 StPO knüpft das Schlussrecht an jeden einzelnen Angeklagten. Eine gemeinsame Frage an die Verteidiger oder die Erklärung eines Mitangeklagten ersetzt die persönliche Gelegenheit des anderen nicht.

Belastende neue Tatsachen im letzten Wort dürfen nicht unbesehen zur Urteilsgrundlage werden, ohne dem Betroffenen eine angemessene Reaktionsmöglichkeit zu geben. Eine erneute sachliche Behandlung kann den Wiedereintritt auslösen.

Praktische Bedeutung für Angeklagte

Die Reihenfolge sollte so dokumentiert werden, dass für jede Person Worterteilung und etwaige Erklärung erkennbar sind. Bei überraschender Belastung kommen Unterbrechung, Stellungnahme, Beweisantrag oder erneute Befragung in Betracht.

Gemeinsame Verteidigungsabsprachen dürfen die eigenständigen Interessen und möglichen Konflikte der Angeklagten nicht verdecken.

  • Worterteilung für jeden Angeklagten prüfen.
  • Neue Belastungen sofort festhalten.
  • Unterbrechung und Reaktion beantragen.
  • Interessenkonflikte getrennt bewerten.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Das letzte Wort ist kein Kreuzverhör. Gleichwohl können neue Angaben eines Mitangeklagten erhebliche Beweiswirkung beanspruchen und müssen sofort eingeordnet werden.

Eine pauschale Zustimmung des Verteidigers heilt nicht ohne Weiteres die fehlende persönliche Gelegenheit.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Worterteilung für jeden Angeklagten prüfen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse, verkündete Urteilsformel, schriftliches Urteil sowie sämtliche Zustellungs- und Fristnachweise müssen zusammen geprüft werden.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Ablauf, Protokollwirkung, Rechtsmittelfristen und mögliche Rügen hängen vom konkreten Verfahren und der vollständigen Akte ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 258 StPO – Letztes Wort mehrerer AngeklagterAmtliche Quelle ↗
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