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Anklage erhalten: Was jetzt im Zwischenverfahren passiert

Anklageschrift, Zwischenverfahren und Eröffnungsbeschluss: Welche Prüfungen und Reaktionsmöglichkeiten Beschuldigte jetzt kennen sollten.

Kurzantwort

Mit der Anklage beantragt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Der Angeschuldigte erhält Gelegenheit, Einwendungen vorzubringen und Beweiserhebungen zu beantragen; gesetzte Fristen sollten genutzt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anklage ist noch keine Verurteilung und nicht automatisch ein Eröffnungsbeschluss.
  • Das Gericht prüft selbstständig, ob die Hauptverhandlung eröffnet wird.
  • Einwendungen und Beweisanträge können bereits im Zwischenverfahren wichtig sein.
  • Zuständigkeit, Tatbeschreibung, Beweise und Nebenfolgen gehören in die Prüfung.

Inhalt und Funktion der Anklageschrift

Die Anklageschrift bezeichnet nach § 200 StPO unter anderem Angeschuldigten, vorgeworfene Tat, Zeit und Ort, gesetzliche Merkmale, anzuwendende Vorschriften und Beweismittel. Sie grenzt den Prozessstoff ab und informiert darüber, was die Staatsanwaltschaft vor Gericht beweisen will.

Mit Übersendung beginnt das Zwischenverfahren. Nach § 201 StPO setzt das Gericht eine Frist, innerhalb der Einwendungen gegen die Eröffnung vorgebracht und bestimmte Beweiserhebungen beantragt werden können.

Was das Gericht prüft

Das Hauptverfahren wird eröffnet, wenn nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich erscheint. Das Gericht kann die Eröffnung ablehnen, die Anklage mit Änderungen zulassen oder weitere Beweiserhebungen anordnen.

Eine sachgerechte Stellungnahme setzt Aktenkenntnis voraus. Relevante Fragen sind etwa: Ist die angeklagte Tat ausreichend bestimmt? Sind Beweismittel verwertbar? Gibt es entlastende Unterlagen oder Zeugen? Ist das angerufene Gericht zuständig? Drohen Einziehung, Berufs- oder Fahrerlaubnisfolgen?

  • Zustellungstag und gerichtliche Frist notieren.
  • Anklageschrift nicht isoliert, sondern mit der Ermittlungsakte prüfen.
  • Entlastungsbeweise sichern, ohne Zeugen zu beeinflussen.
  • Notwendige Verteidigung und mögliche Pflichtverteidigerbestellung klären.

Nach dem Eröffnungsbeschluss

Mit Eröffnung wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Das Verfahren geht in die Vorbereitung der Hauptverhandlung über. Jetzt werden unter anderem Termin, Ladungen, Beweisanträge und die Frage einer Einlassung konkret.

Diese Darstellung informiert allgemein zum Rechtsstand 7. August 2026. Sie ersetzt keine Prüfung einer konkreten Anklage und Akte.

Häufige Folgefragen

Muss ich auf die Anklageschrift antworten?

Eine Pflicht zur Aussage zur Sache besteht nicht. Ob und wie die gerichtliche Frist für Einwendungen oder Anträge genutzt wird, sollte anhand der Akte strategisch entschieden werden.

Kann das Gericht die Anklage ablehnen?

Ja. Fehlt hinreichender Tatverdacht oder bestehen andere rechtliche Hindernisse, kann die Eröffnung abgelehnt werden. Das Ergebnis hängt von der konkreten Aktenlage ab.

Ist nach Anklage noch eine Einstellung möglich?

Ja, je nach Delikt, Schuld, Verfahrenslage und Zustimmungserfordernissen kommen auch nach Anklage gesetzliche Einstellungsmöglichkeiten in Betracht.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 200 StPO – Inhalt der AnklageschriftAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 201 StPO – Übermittlung und ErklärungsfristAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 203 StPO – EröffnungsbeschlussAmtliche Quelle ↗
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