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Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr: Wann gibt es Bewährung?

Günstige Sozialprognose, künftige Straffreiheit, Lebensverhältnisse und zulässige Prognosefaktoren nach § 56 Absatz 1 StGB.

Kurzantwort

Bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr muss das Gericht die Vollstreckung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung als Warnung genügt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begangen werden. Erforderlich ist keine absolute Sicherheit, sondern eine tragfähige positive Prognose aus Persönlichkeit, Vorleben, Tat, Nachtatverhalten, Lebensverhältnissen und Wirkung der Aussetzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu einem Jahr besteht bei günstiger Prognose ein Anspruch auf Aussetzung.
  • Prognose bezieht sich auf künftiges straffreies Verhalten.
  • Arbeit, Wohnen, Therapie und Unterstützung müssen konkret sein.
  • Bestreiten und zulässige Verteidigung dürfen die Prognose nicht verschlechtern.

Bewährung ist eine Zukunftsentscheidung

§ 56 Absatz 1 StGB nennt Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten, Lebensverhältnisse und erwartete Wirkungen der Aussetzung. Bei positiver Gesamtprognose ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwingend.

Der BGH beanstandet Prognosen, die wesentliche günstige Umstände übergehen oder zulässiges Verteidigungsverhalten negativ werten. Erstmals erlittene Haft, stabile Veränderungen und konkrete Therapie können bedeutsam sein; eine günstige Prognose verlangt keine Gewissheit völliger Risikofreiheit.

Einen belastbaren Lebensplan statt bloßer Versprechen vorlegen

Ein Bewährungsplan benennt Wohnort, Arbeit oder Ausbildung, Therapie, Suchtkontrolle, Schuldenregulierung und unterstützende Personen. Zusagen werden durch Verträge, Termine und schriftliche Bestätigungen belegt.

Frühere Bewährungen und Rückfälle werden offen analysiert. Entscheidend ist, was sich seitdem konkret geändert hat und weshalb diese Veränderung tragfähiger ist als frühere bloße Absichten.

  • Wohn- und Arbeitssituation belegen.
  • Therapie und Hilfen konkret beginnen.
  • Frühere Rückfälle nachvollziehbar aufarbeiten.
  • Bewährungsplan schriftlich strukturieren.

Prognose darf nicht heimlich Schuld nachbewerten

Eine gute Prozessführung ersetzt keine stabile Prognosebasis. Umgekehrt darf fehlendes Geständnis nicht als Prognosemangel behandelt werden, solange die Verteidigung keine neuen Rechtsverletzungen begeht.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Bewährung hängt von Strafhöhe und individueller Zukunftsprognose ab.

Häufige Folgefragen

Ist Bewährung bei Ersttätern automatisch?

Nein, aber fehlende Vorstrafen sind ein wichtiger günstiger Prognosefaktor.

Muss ich die Tat gestehen?

Nein. Zulässiges Bestreiten darf nicht negativ gewertet werden; andere Prognosetatsachen müssen dennoch tragfähig sein.

Kann Untersuchungshaft die Prognose beeinflussen?

Ja. Eine erstmals erlittene Haft kann als Warnwirkung berücksichtigt werden, entscheidet aber nicht allein.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 56 StGB – StrafaussetzungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 267 StPO – Bewährungsentscheidung im UrteilAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 6 StR 633/21Amtliche Quelle ↗
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