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Bewährungswiderruf: neue Straftat, Auflagenverstoß und Anhörung

Wann das Gericht eine Strafaussetzung widerrufen darf, welche milderen Reaktionen möglich sind und wie Beschuldigte auf eine Anhörung reagieren sollten.

Kurzantwort

Bewährung wird nicht bei jedem Verstoß automatisch widerrufen. § 56f StGB verlangt je nach Fall eine neue Straftat mit negativer Prognose, einen gröblichen oder beharrlichen Weisungs- beziehungsweise Auflagenverstoß oder beharrliche Entziehung von Bewährungshilfe. Reichen zusätzliche Auflagen, Weisungen oder eine Verlängerung aus, soll das Gericht vom Widerruf absehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine neue Tat führt nur bei den gesetzlichen Prognosevoraussetzungen zum Widerruf.
  • Auflagen- oder Weisungsverstöße müssen gröblich oder beharrlich sein.
  • Mildere Mittel können den Widerruf ersetzen.
  • Anhörung, Bewährungsakte und Nachweise zur aktuellen Entwicklung sind entscheidend.

Gesetzliche Widerrufsgründe

§ 56f Absatz 1 StGB nennt drei Hauptgruppen: eine neue Straftat in der Bewährungszeit, die das Scheitern der Erwartung zeigt; gröbliche oder beharrliche Weisungsverstöße beziehungsweise beharrliche Entziehung von Bewährungshilfe mit erneuter Straftatgefahr; sowie gröbliche oder beharrliche Auflagenverstöße.

Nach § 56f Absatz 2 StGB sieht das Gericht vom Widerruf ab, wenn zusätzliche Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungs- beziehungsweise Unterstellungszeit ausreichen. Das Verfahren richtet sich ergänzend nach § 453 StPO; vor einer belastenden Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren.

Anhörung, Nachweise und mildere Mittel

Sichern Sie Anhörungsschreiben, Bewährungsbeschluss, Auflagen, Zahlungs- und Kontaktnachweise sowie Schriftverkehr mit der Bewährungshilfe. Stellen Sie Ursache, Zeitraum und inzwischen erfolgte Erfüllung chronologisch dar. Belegen Sie Arbeit, Therapie, Abstinenz, Schadenswiedergutmachung oder stabile Lebensumstände konkret.

Bei einem neuen Strafverfahren sollte die Einlassung dort nicht unkoordiniert durch eine Stellungnahme im Widerrufsverfahren vorweggenommen werden. Zugleich kann das Widerrufsgericht Informationen benötigen, um Prognose und mögliche mildere Mittel zu beurteilen. Beide Verfahren müssen abgestimmt werden.

  • Anhörungsfrist und Bewährungsbeschluss sichern.
  • Auflagen, Weisungen und bisherigen Verlauf dokumentieren.
  • Aktuelle Stabilisierung mit Unterlagen belegen.
  • Stellungnahmen in neuem Straf- und Widerrufsverfahren abstimmen.

Neue Verfahren, Prognose und Folgen des Widerrufs

Ignorierte Post, abgebrochener Kontakt und unbelegte Erklärungen verschlechtern die Tatsachengrundlage. Ein Widerruf führt grundsätzlich zur Vollstreckung der ausgesetzten Freiheitsstrafe; bereits erfüllte Leistungen werden nicht automatisch erstattet, können aber unter gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden.

Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Widerrufsgrund, Verschulden, Prognose und mildere Mittel hängen von Bewährungsbeschluss, Verlauf und gegebenenfalls neuem Verfahren ab.

Häufige Folgefragen

Wird Bewährung bei jeder neuen Anzeige widerrufen?

Nein. Eine Anzeige ist keine Verurteilung. Das Gericht muss den gesetzlichen Widerrufsgrund und die negative Prognose auf tragfähiger Tatsachengrundlage prüfen.

Kann das Gericht nur die Bewährungszeit verlängern?

Ja. Reichen Verlängerung oder zusätzliche Auflagen beziehungsweise Weisungen aus, sieht § 56f Absatz 2 StGB vom Widerruf ab.

Muss ich zur Anhörung erscheinen?

Form und persönliche Anhörung richten sich nach § 453 StPO und der gerichtlichen Anordnung. Das Schreiben darf nicht ignoriert werden; Verhinderung und Stellungnahme sind sofort zu klären.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 56f StGB – Widerruf der StrafaussetzungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 453 StPO – Nachträgliche Entscheidungen zur BewährungAmtliche Quelle ↗
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