Bei Freiheitsstrafen ab sechs Monaten kann Bewährung trotz günstiger Prognose versagt werden, wenn sie zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Das ist eine Ausnahme für Fälle, in denen die Aussetzung angesichts besonderer Tat- und Täterumstände das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung ernsthaft beeinträchtigen würde. Deliktsart oder öffentliche Aufmerksamkeit allein genügen nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Absatz 3 ist eine eigenständige Ausnahmeprüfung.
- Maßgeblich ist das Vertrauen in die Rechtsordnung, nicht Vergeltungsstimmung.
- Tat und Täter müssen konkret gewürdigt werden.
- Unter sechs Monaten greift diese Sperre des § 56 Absatz 3 nicht.
Gute Prognose kann nur ausnahmsweise überlagert werden
§ 56 Absatz 3 StGB betrifft Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet Vollzug nur, wenn eine Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern könnte.
Die Prüfung bleibt individualisiert. Schwere Tatfolgen, planmäßiges Vorgehen oder besondere Pflichtverletzung können bedeutsam sein; ihnen stehen Zeitablauf, Wiedergutmachung, geringer Tatbeitrag und außergewöhnliche persönliche Entwicklung gegenüber.
Besonderheiten gegen einen generalisierenden Vollzugszwang stellen
Die Verteidigung trennt Prognose, besondere Umstände und Rechtsordnungssperre in drei Prüfungsschritte. Sie zeigt, weshalb eine kontrollierte Bewährung mit Auflagen die Normgeltung sichtbar bestätigt statt sie zu schwächen.
Medienberichterstattung oder politische Forderungen werden nicht zum rechtlichen Maßstab. Entscheidend sind die festgestellten Umstände und eine rationale Bewertung aus Sicht einer rechtstreuen Allgemeinheit.
- Prognose und Absatz 3 strikt trennen.
- Tatbesonderheiten vollständig einordnen.
- Bewährungsauflagen als Normbestätigung darstellen.
- Pauschale Generalprävention im Urteil prüfen.
Öffentlicher Druck ersetzt keine Rechtsprüfung
Bei gravierenden, planmäßig begangenen Taten kann Absatz 3 auch bei günstiger Prognose eingreifen. Die Schwelle darf jedoch nicht allein aus dem abstrakten Delikt oder einem vermeintlichen Abschreckungsbedürfnis abgeleitet werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Die Ausnahme ist anhand der vollständigen Urteilsgründe zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Verhindert ein schwerer Vorwurf automatisch Bewährung?
Nein. Entscheidend sind erkannte Strafhöhe, individuelle Prognose und konkrete Ausnahmegründe.
Spielt Medieninteresse eine Rolle?
Öffentliche Aufmerksamkeit ist kein eigener gesetzlicher Versagungsgrund.
Gilt Absatz 3 auch unter sechs Monaten?
Nein. Der Wortlaut erfasst Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten; kurze Freiheitsstrafen unterliegen zusätzlich § 47.
Amtliche Quellen
Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung
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