Unter den Voraussetzungen des § 76a StGB kann Einziehung selbständig angeordnet werden, obwohl keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Für Taterträge ist dies teils auch nach Verjährung möglich. Absatz 4 enthält für bestimmte Katalogtaten eine besondere, eng zu prüfende Regel zu Gegenständen deliktischer Herkunft.
Das Wichtigste in Kürze
- Selbständige Einziehung ersetzt nicht automatisch eine Verurteilung.
- Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 haben unterschiedliche Voraussetzungen.
- Verjährung der Tat schließt Tatertragseinziehung nicht stets aus.
- Eine frühere rechtskräftige Einziehungsentscheidung kann ein neues Verfahren sperren.
§ 76a bündelt mehrere selbständige Einziehungswege
Absatz 1 ermöglicht selbständige Einziehung, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Absatz 2 erfasst unter anderem verjährte Erwerbstaten; Absatz 3 Fälle des Absehens von Strafe oder bestimmter Einstellungen.
Absatz 4 betrifft sichergestellte Gegenstände aus rechtswidrigen Taten bei Verdacht bestimmter Katalogdelikte. Das Bundesverfassungsgericht hat die rückwirkungsbezogene Regelung zur Vermögensabschöpfung als Maßnahme eigener Art eingeordnet und die geprüfte Übergangsregelung für verfassungsgemäß erklärt.
Verfahrenshindernis und Herkunftsnachweis getrennt prüfen
Zuerst sind Verfahrenshindernis, gesetzliche Variante und konkrete Erwerbstat zu bestimmen. Danach werden Sicherstellungsgrund, Eigentum, Herkunftsindizien und legale Erwerbsalternativen geprüft.
Ein rechtskräftiger früherer Ausspruch, eine fehlende Katalogtat oder ein nicht belegter Zusammenhang zwischen Gegenstand und rechtswidriger Herkunft können entscheidend sein. Die Verfahrensrechte folgen §§ 435 ff. StPO.
- Anwendbaren Absatz bestimmen.
- Grund fehlender Verurteilung feststellen.
- Katalog und Sicherstellung kontrollieren.
- Frühere Entscheidungen auf Sperrwirkung prüfen.
Katalogfall bedeutet nicht Beweisfreiheit
Der Begriff ohne Verurteilung bedeutet nicht ohne gerichtliches Verfahren. Gleichwohl kann der Vermögenszugriff fortbestehen, obwohl persönliche Strafverfolgung scheitert.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Die vier Absätze des § 76a dürfen nicht vermischt werden; Tat, Verjährung und Sicherstellung sind gesondert zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Kann Einziehung trotz Verjährung erfolgen?
Ja, § 76a Absatz 2 lässt dies unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c zu.
Reicht der Verdacht, dass Vermögen illegal ist?
Nein. Auch Absatz 4 enthält gesetzliche Tat-, Sicherstellungs- und Herkunftsvoraussetzungen.
Gibt es trotzdem eine mündliche Verhandlung?
Das Verfahren richtet sich nach §§ 435 ff. StPO; eine mündliche Verhandlung ist je nach Entscheidungsweg vorgesehen oder kann beantragt werden.
Amtliche Quellen
Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren
Welches Vermögen ist von einer Einziehung betroffen und wie kann ich mich dagegen wehren?
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