Ein Wissensportal von Rechtsanwalt Markus Chilcott

Bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei
Strafen, Register & Nebenfolgen

Doppelverwertungsverbot: Was darf nicht zweimal strafschärfend zählen?

Tatbestandsmerkmale, Regelbeispiele, Strafrahmenwahl und konkrete Strafhöhe nach § 46 Absatz 3 StGB.

Kurzantwort

Ein Umstand, der bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist, darf nach § 46 Absatz 3 StGB nicht nochmals als Grund für eine höhere Strafe eingesetzt werden. Das gilt sinngemäß auch für Umstände, die schon die Wahl eines höheren Strafrahmens tragen. Berücksichtigt werden darf aber die konkrete Ausprägung eines Merkmals, soweit sie über das gewöhnliche Maß hinausgeht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Tatbestandsmerkmale dürfen nicht nochmals als Zuschlag dienen.
  • Auch Strafrahmenwahl und Einzelzumessung sind zu trennen.
  • Die konkrete Intensität eines Merkmals kann relevant bleiben.
  • Urteilsgründe müssen erkennen lassen, welche Funktion ein Umstand hatte.

Ein gesetzlicher Belastungsgrund darf nicht doppelt wirken

§ 46 Absatz 3 StGB verhindert, dass das Gericht die vom Gesetzgeber bereits vorausgesetzte Mindestschuld nochmals erhöht. Wer wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt wird, darf etwa nicht allein wegen des Vorsatzes zusätzlich schärfer bestraft werden.

Wird ein besonders oder minder schwerer Fall bestimmt, dürfen tragende Umstände bei der anschließenden Strafhöhe nicht ohne Weiteres ein zweites Mal dasselbe Gewicht erhalten. Zulässig ist jedoch, Grad und Intensität eines Merkmals zu würdigen, wenn die konkrete Ausprägung erheblich vom Normalfall abweicht.

Jeden Strafschärfungsgrund seinem Prüfungsschritt zuordnen

Die Urteilsprüfung markiert für jeden belastenden Umstand, ob er den Schuldspruch, einen Regel- oder Ausnahmefall, eine Strafrahmenverschiebung oder erst die konkrete Strafhöhe trägt. So werden verdeckte Dopplungen sichtbar.

Im Plädoyer sollte nicht nur ein Verstoß behauptet, sondern erklärt werden, welcher Umstand gesetzlich bereits verbraucht ist und warum seine konkrete Ausprägung keinen zusätzlichen Schuldgehalt besitzt.

  • Tatbestandsmerkmale vollständig auflisten.
  • Strafrahmenwahl getrennt protokollieren.
  • Belastende Erwägungen funktional zuordnen.
  • Konkrete Intensität mit dem Normalfall vergleichen.

Nicht jede wiederholte Erwähnung ist schon ein Verstoß

Das Verbot untersagt keine vollständige Betrachtung der Tat. Dieselbe Tatsache kann unterschiedliche rechtliche Aspekte berühren; entscheidend ist, ob derselbe Schuldgehalt doppelt belastet wird.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Die Abgrenzung hängt vom jeweiligen Tatbestand und der Begründungsstruktur des Urteils ab.

Häufige Folgefragen

Darf die Schadenshöhe berücksichtigt werden?

Ja, soweit sie nicht bereits vollständig den angewandten Tatbestand oder Strafrahmen trägt und ihre konkrete Höhe zusätzlichen Schuldgehalt zeigt.

Gilt das auch für Regelbeispiele?

Die Grundidee gilt auch dort: Ein Umstand darf nicht ohne differenzierte Begründung mehrfach dasselbe belastende Gewicht erhalten.

Ist jede doppelte Erwähnung rechtsfehlerhaft?

Nein. Entscheidend ist die doppelte Wertung desselben Schuldgehalts, nicht die bloße sprachliche Wiederholung.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 46 StGB – DoppelverwertungsverbotAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 267 StPO – Darstellung der ZumessungsgründeAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 337 StPO – RevisionAmtliche Quelle ↗
Zum Thema weiterlesen

Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung

Wie wird meine Strafe bestimmt und welche Umstände sind dafür wichtig?

Alle 22 Ratgeber im Zusammenhang ansehen
Kontakt zur herausgebenden Kanzlei

Wenn es um Ihren Fall geht, zählt die konkrete Prüfung.

Die Kanzlei Chilcott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit. In akuten Situationen können Sie die Kanzlei direkt erreichen.

040 22 8686 60024 Stunden erreichbar · bundesweit tätig