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Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters: Was bedeutet sie?

Welche Funktion die Erklärung nach § 26 Absatz 3 StPO hat, wie die Verteidigung darauf reagiert und wann eine Klarstellung relevant ist.

Kurzantwort

Der abgelehnte Richter muss sich über den Ablehnungsgrund dienstlich äußern. Die Erklärung soll Tatsachen klären, ist aber weder Zeugenaussage über die eigene Unparteilichkeit noch abschließende Entscheidung. Die Verteidigung muss sie erhalten und Gelegenheit haben, Widersprüche, neue Tatsachen oder eine überzeugende Klarstellung vor der Entscheidung einzuordnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die dienstliche Äußerung betrifft den konkreten Ablehnungsgrund.
  • Über Zulässigkeit oder Begründetheit entscheidet nicht der abgelehnte Richter.
  • Neue Tatsachen lösen rechtliches Gehör aus.
  • Klarstellung oder Entschuldigung kann die Gesamtwürdigung beeinflussen.

§ 26 Absatz 3 schafft Tatsachentransparenz, keine Selbstentscheidung

§ 26 Absatz 3 StPO verpflichtet den abgelehnten Richter zur dienstlichen Äußerung über den Ablehnungsgrund. Bei eindeutig feststehendem Sachverhalt kann sie ausnahmsweise entbehrlich sein; im reinen Unzulässigkeitsverfahren nach § 26a gelten Besonderheiten.

Die zur Entscheidung berufenen Richter würdigen Antrag, Glaubhaftmachung, Erklärung und Stellungnahmen. Werden neue entscheidungserhebliche Tatsachen mitgeteilt, ist den Beteiligten vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

Äußerung mit Antrag, Protokoll und eigenen Wahrnehmungen abgleichen

Die Verteidigung prüft Satz für Satz: Bestätigung, Abweichung, Erinnerungslücke, Wertung oder neue Information. Bei neuem Tatsachenvortrag wird angemessene Stellungnahmezeit beantragt.

Eine nachvollziehbare Klarstellung wird fair in die Gesamtwürdigung einbezogen. Bleibt der objektive Eindruck trotz subjektiver Neutralitätsversicherung bestehen, wird genau erklärt, warum.

  • Vollständige Äußerung anfordern.
  • Mit Antrag und Protokoll vergleichen.
  • Neue Tatsachen ausdrücklich markieren.
  • Ausreichende Stellungnahmezeit sichern.

Eine Neutralitätsversicherung allein beseitigt keine objektiven Umstände

Die dienstliche Erklärung darf nicht ungeprüft als richtig oder falsch etikettiert werden. Eine bloße Behauptung eigener Unparteilichkeit ist ebenso wenig entscheidend wie die subjektive Überzeugung des Antragstellers.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Inhalt, Zugang und gewährte Reaktionszeit müssen aus der Ablehnungsakte hervorgehen.

Häufige Folgefragen

Darf der Richter sagen, er sei nicht befangen?

Er kann seine Sicht erläutern; entscheidend bleibt aber die objektive Wirkung der Tatsachen, über die andere Richter befinden.

Muss ich die Erklärung vor der Entscheidung erhalten?

Zu entscheidungserheblichen Tatsachen muss rechtliches Gehör gewährt werden.

Kann eine Entschuldigung den Grund beseitigen?

Eine glaubhafte Klarstellung oder Entschuldigung kann die Gesamtwirkung verändern, beseitigt aber nicht automatisch jeden objektiven Zweifel.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 26 StPO – Dienstliche ÄußerungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 33 StPO – Rechtliches GehörAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Urteil vom 9. August 2006 – 1 StR 50/06Amtliche Quelle ↗
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