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Befangenheitsantrag glaubhaft machen: Welche Belege genügen?

Wie Tatsachen und Rechtzeitigkeit nach § 26 Absatz 2 StPO glaubhaft gemacht werden und welche Rolle anwaltliche Versicherung, Akten und Zeugen spielen.

Kurzantwort

Ablehnungsgrund und gegebenenfalls Rechtzeitigkeit müssen glaubhaft gemacht werden. Geeignet können Akteninhalte, Protokolle, Schriftstücke, anwaltliche Versicherung oder konkret benannte Wahrnehmungen anderer Beteiligter sein. Der Beschuldigte kann seine eigenen Angaben nicht durch Eid oder eidesstattliche Versicherung zum Glaubhaftmachungsmittel machen; eine förmliche Beweisaufnahme findet nicht statt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Glaubhaftmachung betrifft Tatsachen, nicht Rechtsmeinungen.
  • Gerichtsbekannte oder aktenkundige Umstände brauchen nicht doppelt bewiesen zu werden.
  • Anwaltliche Versicherung kann ein wichtiges Mittel sein.
  • Das Ablehnungsverfahren ist keine vollständige Beweisaufnahme.

§ 26 Absatz 2 verlangt überwiegende tatsächliche Plausibilität

§ 26 Absatz 2 StPO verlangt Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes und bei § 25 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 auch der Rechtzeitigkeit. Auf das Zeugnis des abgelehnten Richters kann Bezug genommen werden; ein Eid ist ausgeschlossen.

Ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den Akten oder ist er gerichtsbekannt, kann weitere Glaubhaftmachung entbehrlich sein. Das Gericht führt keine förmliche Beweisaufnahme wie in der Schuldfrage durch, muss die vorgelegten Mittel aber sachgerecht würdigen.

Für jede Behauptung ein konkretes Glaubhaftmachungsmittel zuordnen

Eine Belegtabelle ordnet jeder Tatsachenzeile ein Mittel zu: Protokollseite, Beschluss, E-Mail, anwaltliche Versicherung, anwesende Person oder dienstliche Äußerung. Rechtzeitigkeit erhält eine eigene Zeitleiste.

Streit über exakten Wortlaut wird offen benannt. Die Verteidigung gibt nicht mehr Sicherheit vor, als ihre Wahrnehmung trägt, und beantragt rechtliches Gehör zu später eingehenden Erklärungen.

  • Tatsachen einzeln nummerieren.
  • Jedem Punkt ein Belegmittel zuordnen.
  • Rechtzeitigkeit separat glaubhaft machen.
  • Zu Gegenäußerungen rechtliches Gehör verlangen.

Unbelegte Vermutung und förmlicher Vollbeweis sind beide der falsche Maßstab

Eine eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten ersetzt die gesetzlich verlangte Glaubhaftmachung nicht. Ebenso kann ein Antrag scheitern, wenn lediglich mögliche Belege angekündigt, aber nicht konkret zugeordnet werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Eignung und Gewicht einzelner Mittel hängen vom behaupteten Vorgang ab.

Häufige Folgefragen

Kann mein Verteidiger den Vorgang anwaltlich versichern?

Ja, für eigene Wahrnehmungen kann eine anwaltliche Versicherung ein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel sein.

Muss das Gericht Zeugen vernehmen?

Eine förmliche Beweisaufnahme findet im Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht statt; konkrete vorhandene Mittel werden gewürdigt.

Brauche ich Belege für etwas im Sitzungsprotokoll?

Aktenkundige Tatsachen können weiterer Glaubhaftmachung nicht bedürfen, sollten aber genau bezeichnet werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 26 StPO – GlaubhaftmachungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 33 StPO – Rechtliches GehörAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01Amtliche Quelle ↗
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