Der Antrag muss den abgelehnten Richter eindeutig bezeichnen und die konkreten Tatsachen vollständig darstellen, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben soll. Pauschale Wertungen, ein bloßer Verweis auf die Akte oder die Ankündigung, Gründe später nachzureichen, genügen regelmäßig nicht. Das Gesuch wird bei dem Gericht angebracht, dem der Richter angehört.
Das Wichtigste in Kürze
- Richter und betroffene Tätigkeit müssen bestimmbar sein.
- Tatsachen gehören grundsätzlich in den Antrag selbst.
- Wortlaut, Zeitpunkt und Kontext sind wesentlich.
- Mündliche Anbringung und schriftliche Begründung folgen besonderen Regeln.
§ 26 verlangt einen prüfbaren Tatsachenkern
Nach § 26 Absatz 1 ist das Gesuch beim Gericht des abgelehnten Richters anzubringen und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine bestimmte Form ist nicht allgemein vorgeschrieben; in der Hauptverhandlung kann das Gericht eine schriftliche Begründung binnen angemessener Frist aufgeben.
Der Ablehnungsgrund muss konkret angegeben werden. Benötigt werden Tatsachen, nicht nur die Rechtswertung befangen. Bei späteren Gründen sind auch Rechtzeitigkeitstatsachen darzustellen. Eine Wiederholung desselben Gesuchs ohne neue Tatsachen oder neue Glaubhaftmachungsmittel ist regelmäßig unzulässig.
Antrag in Person, Ereignis, Kontext und Wirkung gliedern
Bewährt ist eine klare Reihenfolge: bezeichnete Gerichtsperson, angegriffene richterliche Tätigkeit, chronologischer Sachverhalt, genauer Wortlaut, Belege, objektive Wirkung und Rechtzeitigkeit. Anträge und Begründung werden mit Eingangsnachweis gesichert.
Bei einem Sitzungsereignis wird der Kern mündlich rechtzeitig angebracht; eine aufgegebene schriftliche Begründungsfrist wird strikt eingehalten. Der Text bleibt frei von persönlichen Unterstellungen, die für den objektiven Maßstab nichts beitragen.
- Richter und Tätigkeit eindeutig bezeichnen.
- Ereignis chronologisch und wörtlich darstellen.
- Rechtzeitigkeit gesondert erläutern.
- Eingang und vollständige Fassung sichern.
Schlagworte und Aktenverweise ersetzen keinen Sachvortrag
Ein bloßer Antrag ohne Gründe oder eine pauschale Bezugnahme auf umfangreiche Akten kann als unzulässig verworfen werden. Überlange persönliche Angriffe verdecken häufig den entscheidenden Tatsachenkern.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Form und notwendige Einzelheiten hängen von Verfahrensstadium und gerichtlicher Anordnung ab.
Häufige Folgefragen
Kann ich nur schreiben, der Richter sei befangen?
Nein. Es müssen konkrete Tatsachen angegeben werden, die aus objektiver Sicht Misstrauen rechtfertigen können.
Darf ich auf das Sitzungsprotokoll verweisen?
Ein bloßer Verweis ersetzt den erforderlichen Tatsachenvortrag regelmäßig nicht; relevante Stellen sollten im Gesuch selbst dargestellt werden.
Kann das Gericht eine schriftliche Begründung verlangen?
Ja, für ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Gesuch kann es nach § 26 Absatz 1 eine angemessene Frist setzen.
Amtliche Quellen
Richterausschluss und Befangenheit im Strafverfahren
Wann ist ein Richter ausgeschlossen oder wegen Befangenheit ablehnbar?
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