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Rechte, Beweise & Verteidigung

Wer entscheidet über einen zulässigen Befangenheitsantrag?

Zuständigkeit, Ausschluss des abgelehnten Richters, rechtliches Gehör und Prüfungsumfang nach § 27 StPO.

Kurzantwort

Über einen zulässigen Befangenheitsantrag entscheidet das nach § 27 StPO bestimmte Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Grundlage sind Antrag, Glaubhaftmachungsmittel, dienstliche Äußerung und Stellungnahmen. Das Gericht prüft, ob die vorgetragenen Umstände aus objektiver Sicht Misstrauen gegen Unparteilichkeit rechtfertigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der abgelehnte Richter wirkt an der Sachentscheidung nicht mit.
  • Zuständigkeit richtet sich nach Gericht und Spruchkörper.
  • Rechtliches Gehör muss vor der Entscheidung gewahrt werden.
  • Der Beschluss muss die tragenden Gründe erkennen lassen.

§ 27 trennt den abgelehnten Richter von der Sachprüfung

§ 27 StPO regelt je nach Gericht, wer über ein zulässiges Gesuch entscheidet. Der abgelehnte Richter ist von dieser inhaltlichen Entscheidung ausgeschlossen. Bei einem abgelehnten Richter am Amtsgericht gelten besondere Zuständigkeitsregeln.

Das entscheidende Gericht würdigt den glaubhaft gemachten Sachverhalt nach dem objektiven Maßstab des § 24. Vorher ist rechtliches Gehör zu entscheidungserheblichen Erklärungen zu gewähren; der Beschluss unterliegt den Begründungsregeln des § 34 StPO.

Entscheidungsgrundlage und Besetzung vollständig kontrollieren

Die Verteidigung prüft die konkrete Besetzung des Ablehnungsgerichts und ob der abgelehnte Richter tatsächlich ausgeschieden ist. Sie kontrolliert, ob alle eingereichten Mittel und die letzte Stellungnahme berücksichtigt wurden.

Der Beschluss wird auf vollständigen Maßstab und tatsächliche Grundlagen untersucht. Mängel werden für einen statthaften Rechtsbehelf oder die spätere Revision gesichert.

  • Besetzung des Ablehnungsgerichts prüfen.
  • Vollständige Entscheidungsgrundlage sichern.
  • Rechtliches Gehör kontrollieren.
  • Beschluss und Rechtsmittelweg auswerten.

Der Ablehnungsbeschluss ersetzt keine Entscheidung in der Strafsache

Ein ablehnender Beschluss bedeutet nicht, dass das beanstandete Verhalten sachlich richtig war; umgekehrt macht ein Rechtsfehler im Strafverfahren den Ablehnungsantrag nicht automatisch begründet.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Zuständigkeit und Anfechtbarkeit hängen von Gericht, Verfahrensstadium und Entscheidungsinhalt ab.

Häufige Folgefragen

Entscheidet der abgelehnte Richter mit?

Über ein zulässiges Gesuch grundsätzlich nein. Nur § 26a enthält enge Regeln für unzulässige Anträge.

Gibt es eine mündliche Verhandlung?

Das Ablehnungsverfahren ist ein eigenständiges Zwischenverfahren; eine förmliche Hauptverhandlung über den Antrag ist nicht vorgeschrieben.

Muss der Beschluss begründet sein?

Die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe müssen nach den allgemeinen Regeln nachvollziehbar sein.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 27 StPO – Entscheidung über zulässigen AntragAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 34 StPO – BegründungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01Amtliche Quelle ↗
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