Tritt ein Ablehnungsgrund erst später ein oder wird er erst nach dem regulären Zeitpunkt bekannt, muss das Gesuch unverzüglich gestellt werden – also ohne sachlich nicht begründete Verzögerung. Eine kurze Zeit zur Beratung, Tatsachensicherung und Formulierung ist möglich. Taktisches Abwarten bis zum nächsten ungünstigen Verfahrensschritt ist riskant.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Grund muss neu eingetreten oder neu bekannt geworden sein.
- Unverzüglich bedeutet nicht immer augenblicklich.
- Prüf- und Beratungszeit muss sachlich erklärbar sein.
- Rechtzeitigkeit ist selbst glaubhaft zu machen.
§ 25 Absatz 2 lässt neue Gründe zu, verlangt aber sofortige Reaktion
Nach § 25 Absatz 2 StPO ist eine spätere Ablehnung zulässig, wenn die Umstände erst später eingetreten oder bekannt geworden sind und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. Unverzüglich bedeutet ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung.
Dem Beschuldigten und seiner Verteidigung bleibt eine den Umständen angemessene Zeit für Beratung, Klärung und schriftliche Fassung. § 26 Absatz 2 verlangt neben dem Ablehnungsgrund auch die Glaubhaftmachung der Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit ergibt.
Kenntnis, Sicherung und Antrag lückenlos dokumentieren
Eine Zeitleiste hält fest: Äußerung oder Handlung, erste sichere Kenntnis, Unterbrechungsantrag, Beratung, Beschaffung von Belegen und Einreichung. Ist ein Verhandlungstag unterbrochen, wird geprüft, ob das Gesuch außerhalb der Sitzung angebracht werden muss.
Der Antrag erklärt nicht nur den Grund, sondern auch, weshalb jede benötigte Stunde oder jeder benötigte Tag sachlich erforderlich war. Bei sofort klarem Sitzungsereignis wird nicht auf die schriftliche Urteilsbegründung gewartet.
- Kenntniszeitpunkt sofort notieren.
- Unterbrechung zur Beratung beantragen.
- Nur erforderliche Tatsachen zügig sichern.
- Rechtzeitigkeit im Antrag glaubhaft machen.
Verhandlungstaktik ist kein Grund für Verzögerung
Späte Anträge scheitern häufig nicht am Inhalt, sondern an fehlender Darstellung des Kenntniszeitpunkts. Auch eine vermeintliche Sammlung weiterer Gründe kann unzulässiges Zuwarten sein.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Die zulässige Überlegungszeit hängt von Komplexität, Haftlage, Sitzungsplan und erreichbarer Beratung ab.
Häufige Folgefragen
Muss der Antrag noch in derselben Minute gestellt werden?
Nicht zwingend. Eine sachlich erforderliche kurze Prüf- und Beratungszeit ist möglich, darf aber nicht taktisch verlängert werden.
Kann ich bis zum nächsten Sitzungstag warten?
Nur wenn dies nach den Umständen unverzüglich bleibt. Bei längerer Unterbrechung kann ein Antrag außerhalb der Sitzung nötig sein.
Was muss zur Rechtzeitigkeit in den Antrag?
Wann der Grund eingetreten oder bekannt wurde und welche notwendigen Schritte bis zur Antragstellung erfolgten.
Amtliche Quellen
Richterausschluss und Befangenheit im Strafverfahren
Wann ist ein Richter ausgeschlossen oder wegen Befangenheit ablehnbar?
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