Angeklagte müssen zur Hauptverhandlung grundsätzlich erscheinen und während der Verhandlung anwesend bleiben. Unentschuldigtes Ausbleiben kann nach § 230 StPO zur Vorführung oder zu einem Haftbefehl führen. Krankheit oder andere Hinderungsgründe müssen sofort, konkret und möglichst durch geeignete Nachweise mitgeteilt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine gerichtliche Ladung zur Hauptverhandlung ist grundsätzlich verbindlich.
- Ein gewöhnliches Attest beweist nicht in jedem Fall eine Verhandlungsunfähigkeit.
- Vorführung oder Haftbefehl dienen der Durchführung des Termins und sind keine Vorverurteilung.
- Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht bestehen nur unter gesetzlichen Voraussetzungen.
Grundsatz der persönlichen Anwesenheit
§ 230 Absatz 1 StPO bestimmt, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung stattfindet. Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann das Gericht nach Absatz 2 eine Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Wer erschienen ist, darf sich nach § 231 StPO grundsätzlich nicht eigenmächtig aus der Verhandlung entfernen. Die Strafprozessordnung kennt Ausnahmen für bestimmte Konstellationen; sie setzen jedoch gerichtliche Entscheidungen oder genau geregelte Voraussetzungen voraus und dürfen nicht selbst angenommen werden.
Richtig reagieren bei Krankheit oder anderer Verhinderung
Lesen Sie Ladung und Hinweise vollständig. Kontrollieren Sie Gericht, Saal, Datum, Uhrzeit, Aktenzeichen und ob persönliches Erscheinen angeordnet ist. Reise, Arbeit oder bereits gebuchte Termine beseitigen die Pflicht nicht automatisch.
Bei Krankheit muss das Gericht sofort erfahren, welche gesundheitlichen Umstände die Teilnahme hindern. Welche ärztlichen Angaben verlangt werden dürfen und ob Verhandlungsunfähigkeit vorliegt, entscheidet das Gericht. Eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann dafür unzureichend sein.
- Ladung und Zustellungsumschlag aufbewahren.
- Anreise mit ausreichender Reserve planen.
- Jede erhebliche Verhinderung sofort dem Gericht und dem Verteidiger melden.
- Den Sitzungssaal nicht ohne Abstimmung verlassen.
Ausbleiben, Vorführung und gesetzliche Ausnahmen
Einfach nicht zu erscheinen ist die schlechteste Variante: Das Gericht kann Zwangsmittel veranlassen, Zeugen und weitere Termine müssen möglicherweise erneut organisiert werden und zusätzliche Kosten können entstehen. Auch ein verspätetes Erscheinen sollte umgehend angekündigt werden.
Ob eine Verhandlung ohne den Angeklagten zulässig ist, hängt vom Verfahrensstand und besonderen Vorschriften ab. Die Darstellung gibt den Rechtsstand 8. August 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung der konkreten Ladung oder einer bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung.
Häufige Folgefragen
Reicht eine Krankschreibung für das Fernbleiben?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob die Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar oder unmöglich ist. Das Gericht kann aussagekräftige ärztliche Angaben verlangen.
Kann mein Anwalt allein für mich erscheinen?
Nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen und bei wirksamer Vertretungsmacht. Für die normale Hauptverhandlung gilt grundsätzlich die persönliche Anwesenheitspflicht.
Ist ein Haftbefehl wegen Ausbleibens schon eine Schuldentscheidung?
Nein. Ein Haftbefehl nach § 230 Absatz 2 StPO dient der Sicherung der Hauptverhandlung; über Schuld und Rechtsfolgen wird damit nicht entschieden.
Amtliche Quellen
Vorbereitung, Anwesenheit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Was müssen Angeklagte vor und während der Hauptverhandlung beachten?
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