Bei einer Verurteilung trägt der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit sie die abgeurteilte Tat betreffen. Bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung fallen Kosten und notwendige Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last, das Gesetz enthält jedoch wichtige Ausnahmen. Wahlverteidigerhonorar wird nicht automatisch in voller vereinbarter Höhe erstattet.
Das Wichtigste in Kürze
- Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen sind rechtlich verschiedene Positionen.
- Verurteilung führt grundsätzlich zur Kostentragung nach § 465 StPO.
- Freispruch und manche Einstellungen führen grundsätzlich zur Staatskasse, aber nicht ausnahmslos.
- Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung können gesonderten Rechtsschutz erfordern.
Gerichtskosten und notwendige Auslagen
§ 464 StPO verlangt im Urteil, Strafbefehl oder der verfahrensbeendenden Entscheidung eine Bestimmung darüber, wer die Kosten trägt. § 464a StPO unterscheidet Kosten des Verfahrens von notwendigen Auslagen eines Beteiligten, zu denen insbesondere gesetzlich bestimmte Gebühren und notwendige Aufwendungen gehören können.
Nach § 465 StPO trägt der Angeklagte bei Verurteilung grundsätzlich die Kosten, soweit sie wegen der abgeurteilten Tat entstanden sind. § 467 StPO legt bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung grundsätzlich Kosten und notwendige Auslagen der Staatskasse auf, enthält aber Ausnahmen etwa für schuldhafte Säumnis, bestimmte Veranlassungssachverhalte und Ermessenseinstellungen.
Verurteilung, Freispruch und Einstellung
Sichern Sie die Kostenentscheidung im Urteil oder Beschluss und prüfen Sie sie getrennt vom Schuldspruch. Ordnen Sie Rechnungen, Reisekosten, Sachverständigenaufwendungen und Verteidigervergütung. Für die Festsetzung notwendiger Auslagen gelten eigene Anträge und Nachweise.
Eine Honorarvereinbarung mit dem Wahlverteidiger bindet nicht automatisch die Staatskasse. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die gesetzlich bestimmten notwendigen Beträge. Bei teilweisem Freispruch oder abtrennbaren Vorwürfen kann eine differenzierte Kostenquote erforderlich sein.
- Kostenentscheidung im vollständigen Wortlaut sichern.
- Kosten und notwendige Auslagen getrennt erfassen.
- Rechnungen und Erstattungsnachweise fristgerecht sammeln.
- Teilfreispruch, Einstellung und besondere Ausnahmen prüfen.
Verteidigerhonorar, Festsetzung und typische Missverständnisse
Die Formulierung, das Verfahren werde eingestellt, beantwortet die Kostenfrage nicht vollständig. Besonders bei § 153a StPO, Ermessenseinstellungen oder selbst verursachten Auslagen bestehen Abweichungen. Auch Sachverständigen- und Übersetzungskosten können erheblich sein.
Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 9. August 2026. Kostenfolge, Erstattungsumfang und Rechtsmittel hängen von der genauen Abschlussentscheidung und dem Entstehungsgrund einzelner Auslagen ab.
Häufige Folgefragen
Zahlt die Staatskasse bei Freispruch meinen gesamten Anwalt?
Erstattet werden grundsätzlich notwendige Auslagen nach den gesetzlichen Maßstäben. Ein höheres vereinbartes Honorar wird nicht automatisch vollständig übernommen.
Wer zahlt bei einer Einstellung?
Das hängt von der Einstellungsgrundlage und der Kostenentscheidung ab. § 467 StPO enthält sowohl einen Grundsatz als auch mehrere Ausnahmen.
Kann ich die Kostenentscheidung anfechten?
Je nach Abschlussentscheidung, Beschwer und gesetzlicher Zulässigkeit kommt gesonderter Rechtsschutz in Betracht. Frist und statthaftes Rechtsmittel müssen konkret geprüft werden.
