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Rechtsmittel & Wiederaufnahme

Rechtsmittel gegen die Entscheidung über Richterablehnung

Wann sofortige Beschwerde möglich ist, wann die ablehnende Entscheidung nur mit dem Urteil überprüft wird und welche Unterlagen nötig sind.

Kurzantwort

Wird die Ablehnung für begründet erklärt, ist die Entscheidung nach § 28 Absatz 1 StPO nicht anfechtbar. Wird sie als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist grundsätzlich sofortige Beschwerde möglich; betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, kann sie nach § 28 Absatz 2 nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Dann ist der gesamte Vorgang für die Revision zu sichern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erfolgreiche Ablehnung ist nicht anfechtbar.
  • Im Vorverfahren kann sofortige Beschwerde statthaft sein.
  • Beim erkennenden Richter wird die Kontrolle mit dem Urteil verbunden.
  • Vollständiger Tatsachenvortrag ist für die Revision entscheidend.

§ 28 unterscheidet erfolgreiche, vorläufige und urteilsbezogene Entscheidungen

§ 28 Absatz 1 schließt die Anfechtung der begründeten Ablehnung aus und eröffnet gegen Verwerfung oder Zurückweisung grundsätzlich die sofortige Beschwerde. Absatz 2 bestimmt für erkennende Richter, dass die ablehnende Entscheidung nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann.

Für die Revision ist insbesondere § 338 Nummer 3 StPO relevant. Sie verlangt einen vollständigen Vortrag zu Antrag, Rechtzeitigkeit, Glaubhaftmachung, dienstlicher Äußerung, Stellungnahmen, Beschluss und späterer Mitwirkung.

Verfahrensstadium und Richterfunktion vor Fristberechnung klären

Nach dem Beschluss werden Gericht, Verfahrensstadium, Funktion des Richters und Entscheidungstenor in einer Rechtsmittelmatrix erfasst. Sofortige Beschwerdefristen werden getrennt von späteren Revisionsfristen gesichert.

Bei einem erkennenden Richter wird die vollständige Ablehnungsakte sofort kopiert und chronologisch geordnet. Auf eine spätere Rekonstruktion allein aus Erinnerung wird nicht vertraut.

  • Tenor und Verfahrensstadium bestimmen.
  • Sofortige Beschwerde prüfen.
  • Gesamte Ablehnungsakte sichern.
  • Revisionsvortrag früh vorbereiten.

Ein Befangenheitsfehler bleibt nicht ohne vollständige Dokumentation überprüfbar

Eine unstatthafte sofortige Beschwerde wahrt nicht automatisch die spätere Revisionsrüge. Umgekehrt kann das Abwarten bis zum Urteil im Vorverfahren einen möglichen sofortigen Rechtsbehelf verlieren.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 1. September 2026. Der richtige Weg hängt von Richterfunktion, Stadium und Tenor ab.

Häufige Folgefragen

Kann ich gegen jede Ablehnung sofort Beschwerde einlegen?

Nein. Bei einem erkennenden Richter wird die ablehnende Entscheidung grundsätzlich erst zusammen mit dem Urteil überprüft.

Kann die Staatsanwaltschaft eine erfolgreiche Ablehnung angreifen?

Die Entscheidung, die Ablehnung für begründet zu erklären, ist nach § 28 Absatz 1 nicht anfechtbar.

Welche Unterlagen braucht die Revision?

Den vollständigen Antrag samt Belegen, Rechtzeitigkeitsangaben, dienstlicher Äußerung, Stellungnahmen, Beschluss und Nachweis weiterer Mitwirkung.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 28 StPO – RechtsmittelAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 338 StPO – Absoluter RevisionsgrundAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 StR 300/17Amtliche Quelle ↗
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