Eine frühere Strafe wird grundsätzlich einbezogen, wenn die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde und die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Maßgeblich sind genaue Tat- und Entscheidungsdaten. Mehrere frühere Urteile können Zäsuren bilden und zu mehreren Gesamtstrafen führen.
Das Wichtigste in Kürze
- Tatzeit muss vor der früheren Verurteilung liegen.
- Die frühere Strafe muss noch einbeziehungsfähig sein.
- Frühere Urteile können Zäsurwirkung entfalten.
- Unterlassene Bildung kann im Beschlussverfahren nachgeholt werden.
§ 55 stellt den früher Verurteilten grundsätzlich nicht schlechter
§ 55 StGB überträgt die Regeln der §§ 53 und 54 auf eine frühere rechtskräftige Verurteilung. Entscheidend ist, ob die nun abgeurteilte Tat schon vor dem früheren Urteil begangen war und die frühere Strafe noch nicht erledigt ist.
Wurde die Gesamtstrafenbildung übersehen, ordnet § 460 StPO eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung an. Nebenstrafen und Maßnahmen der früheren Entscheidung bleiben nach den gesetzlichen Regeln aufrechterhalten, soweit sie nicht gegenstandslos werden.
Chronologie aus Tat, Urteil und Vollstreckung erstellen
Eine Tabelle enthält jede Tatzeit, das Datum jedes früheren Urteils oder Strafbefehls, Rechtskraft, Einzelstrafen, Gesamtstrafen, Zahlungen, Haftzeiten und Straferlass. Ohne Vollstreckungsheft ist die Einziehungsfähigkeit häufig nicht verlässlich zu beurteilen.
Bei mehreren Vorverurteilungen wird geprüft, welches Urteil die zeitliche Zäsur bildet. Falsche Einbeziehung kann die Strafhöhe, Bewährung und Vollstreckungsreihenfolge erheblich verändern.
- Alle Tat- und Urteilsdaten tabellieren.
- Vollstreckungsstand belegen.
- Zäsuren chronologisch prüfen.
- Beschluss nach § 460 gegebenenfalls anregen.
Zäsuren können mehrere Gesamtstrafen erzwingen
Nicht das Rechtskraftdatum allein, sondern grundsätzlich das Datum der früheren tatrichterlichen Entscheidung ist für die Zäsur bedeutsam. Vollständig erledigte Strafen können regelmäßig nicht mehr einbezogen werden; dann kommt ein Härteausgleich in Betracht.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Die Berechnung erfordert sämtliche Urteile und Vollstreckungsdaten.
Häufige Folgefragen
Wird jeder alte Strafbefehl einbezogen?
Nur wenn die gesetzlichen Zeit- und Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet Zäsur?
Eine frühere Entscheidung trennt Taten zeitlich so, dass sie nicht beliebig in eine einzige Gesamtstrafe einbezogen werden können.
Kann das später korrigiert werden?
Ja. Unter den Voraussetzungen des § 460 StPO kann eine unterlassene Gesamtstrafenbildung nachgeholt werden.
Amtliche Quellen
Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung
Wie wird meine Strafe bestimmt und welche Umstände sind dafür wichtig?
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