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Rechte, Beweise & Verteidigung

Beweisanträge beim Deal: Darf ein Verzicht vereinbart werden?

Welche Grenzen für Prozessverhalten und Beweisanträge in einer Verständigung gelten und warum die Amtsaufklärung unberührt bleibt.

Kurzantwort

Bestimmtes Prozessverhalten kann Gegenstand einer Verständigung sein. Ein pauschaler Verzicht auf sämtliche Beweisanträge oder Verteidigungsrechte ist jedoch rechtlich hochproblematisch. Das Gericht bleibt nach § 244 Absatz 2 zur Wahrheitsermittlung verpflichtet und darf notwendige Beweise nicht allein wegen des Deals unterlassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Prozessverhalten ist grundsätzlich verständigungsfähig.
  • Pauschaler Rechteverzicht überschreitet gesetzliche Grenzen.
  • § 244 Absatz 2 gilt uneingeschränkt weiter.
  • Konkrete Anträge müssen nach ihrer Verteidigungsbedeutung geprüft werden.

Prozessverhalten ist zulässig, die Wahrheitsermittlung nicht disponibel

§ 257c Absatz 2 nennt das Prozessverhalten ausdrücklich als möglichen Gegenstand. Das ermöglicht etwa Absprachen über eine geständige Einlassung oder eine prozessfördernde Erklärung. Die Vorschrift erlaubt aber keinen umfassenden Ausstieg aus den Schutz- und Aufklärungsregeln der StPO.

§ 244 Absatz 2 bleibt nach § 257c Absatz 1 ausdrücklich unberührt. Das Gericht muss entscheidungserhebliche Tatsachen von Amts wegen aufklären. Auch einzelne Erklärungen dürfen nicht dazu benutzt werden, Schuldspruch oder notwendige Beweiserhebung faktisch zu verhandeln.

Jeden erwogenen Verzicht konkret und begrenzt fassen

Vor einer Erklärung werden bekannte und mögliche Beweisanträge nach Ziel, Beweismittel und Zeitpunkt geordnet. Nur klar bezeichnetes Prozessverhalten wird erwogen; unbekannte künftige Erkenntnisse und zwingende Reaktionen bleiben ausgenommen.

Die Verteidigung kontrolliert nach einem Deal weiter die Beweisaufnahme und die Tragfähigkeit des Geständnisses. Entsteht neuer Aufklärungsbedarf, wird er dokumentiert und rechtzeitig geltend gemacht.

  • Offene Beweisfragen inventarisieren.
  • Erklärung eng und konkret formulieren.
  • Aufklärungspflicht ausdrücklich vorbehalten.
  • Neue Beweisthemen laufend prüfen.

Ein Deal darf die Verteidigung nicht blindstellen

Formeln wie „keine weiteren Anträge“ können weit über den aktuellen Kenntnisstand hinauswirken und Revisionsmöglichkeiten gefährden. Unzulässiger Druck auf die Aufgabe von Verteidigungsrechten kann zugleich die gesamte Verständigung belasten.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Umfang und Wirkung jeder Prozesserklärung verlangen Einzelfallprüfung.

Häufige Folgefragen

Muss ich nach einem Deal auf Beweisanträge verzichten?

Nein. Ein pauschaler Gesamtverzicht ist keine gesetzliche Voraussetzung einer Verständigung.

Darf das Gericht die Beweisaufnahme abkürzen?

Nur soweit seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit erfüllt bleibt.

Kann ich später doch einen Antrag stellen?

Das hängt von Wortlaut, Verfahrensstand und gesetzlichen Antragsregeln ab. Neue erhebliche Umstände sind gesondert zu prüfen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 257c StPO – ProzessverhaltenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 244 StPO – Amtsaufklärung und BeweisanträgeAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u. a.Amtliche Quelle ↗
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