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Beweisantragsfrist nach § 244 Absatz 6 StPO: Was bedeutet sie?

Zeitpunkt, gerichtliche Fristsetzung, Glaubhaftmachung und Bescheidung später Beweisanträge im Urteil.

Kurzantwort

Beweisanträge können grundsätzlich bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme darf der Vorsitzende aber eine angemessene Frist setzen. Spätere Anträge bleiben zulässig, können jedoch erst im Urteil beschieden werden; war eine rechtzeitige Stellung unmöglich, müssen die Gründe mit dem Antrag glaubhaft gemacht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fristablauf macht den Antrag nicht unzulässig.
  • Die Frist setzt den Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms voraus.
  • Unmöglichkeit rechtzeitiger Stellung ist sofort glaubhaft zu machen.
  • Späte Bescheidung kann die Reaktionsmöglichkeit praktisch verkürzen.

§ 244 Absatz 6 verändert Zeitpunkt und Form der Bescheidung

Nach § 244 Absatz 6 Sätze 3 bis 5 StPO kann der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Antragsfrist setzen. Nach Fristablauf gestellte Anträge dürfen im Urteil beschieden werden. Der Katalog der materiellen Ablehnungsgründe wird dadurch nicht erweitert.

Konnte der Antrag vor Fristablauf nicht gestellt werden, gilt die spätere Urteilsbescheidung nicht. Die Tatsachen, die eine rechtzeitige Stellung unmöglich machten, sind mit dem Antrag glaubhaft zu machen. Zusätzlich verbietet § 246 Absatz 1 die Ablehnung allein wegen verspäteten Vorbringens.

Fristbeschluss, Kenntniserlangung und Glaubhaftmachung dokumentieren

Die Verteidigung hält Wortlaut und Zeitpunkt des Fristbeschlusses sowie den Stand der gerichtlichen Beweisaufnahme fest. Neue Aktenstücke, überraschende Aussagen oder erst später bekannt gewordene Zeugen werden mit Datum und Herkunft dokumentiert.

Ein später Antrag enthält nicht nur das Beweisbegehren, sondern auch eine gesonderte, belegte Darstellung, warum er vorher nicht möglich war. Soweit die Verteidigung noch reagieren muss, werden Unterbrechung, Aussetzung oder weitere Anträge ausdrücklich geprüft.

  • Fristbeschluss wörtlich sichern.
  • Stand der Beweisaufnahme prüfen.
  • Neue Erkenntnis zeitlich belegen.
  • Unmöglichkeit sofort glaubhaft machen.

Spät heißt nicht automatisch missbräuchlich oder unbeachtlich

Wer die Unmöglichkeit rechtzeitiger Antragstellung nur behauptet, ohne sie glaubhaft zu machen, riskiert eine Entscheidung erst im Urteil. Umgekehrt erlaubt die Frist keine pauschale Zurückweisung als verspätet.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Fristsetzung und Reaktion haben erhebliche revisionsrechtliche Bedeutung.

Häufige Folgefragen

Darf nach Fristablauf noch ein Antrag gestellt werden?

Ja. Er bleibt zulässig, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen erst im Urteil beschieden werden.

Muss eine späte Antragstellung entschuldigt werden?

Nur wer geltend macht, eine frühere Stellung sei unmöglich gewesen, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen mit dem Antrag glaubhaft machen.

Ist die Frist nur bei Verschleppungsverdacht erlaubt?

Der Gesetzeswortlaut verlangt keinen individuellen Verschleppungsverdacht. Erforderlich sind aber der Abschluss der vorgesehenen Beweisaufnahme und eine angemessene Frist.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 244 StPO – Fristsetzung für BeweisanträgeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 246 StPO – Keine Ablehnung wegen VerspätungAmtliche Quelle ↗
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