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Deal im Strafprozess: Wer muss einer Verständigung zustimmen?

Warum ein gerichtlicher Verständigungsvorschlag erst durch ausdrückliche Zustimmung von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft zustande kommt.

Kurzantwort

Eine Verständigung kommt nach § 257c Absatz 3 Satz 4 StPO erst zustande, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft dem gerichtlichen Vorschlag zustimmen. Die Zustimmung des Verteidigers ersetzt die persönliche Zustimmung des Angeklagten nicht. Schweigen oder eine bloße Gesprächsbereitschaft sollten nicht als Abschluss behandelt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausgangspunkt ist ein konkret bekanntgegebener Gerichtsvorschlag.
  • Angeklagter und Staatsanwaltschaft müssen zustimmen.
  • Der Verteidiger berät, ersetzt aber nicht die Erklärung des Angeklagten.
  • Der Abschluss gehört transparent in die Hauptverhandlung und ins Protokoll.

Zwei ausdrückliche Zustimmungen vollenden den gerichtlichen Vorschlag

Das Gericht gibt nach § 257c Absatz 3 zunächst bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte, hört die Verfahrensbeteiligten an und kann eine Strafober- und -untergrenze nennen. Erst die Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft lässt die Verständigung zustande kommen.

Die Erklärung ist persönlich dem Angeklagten zugeordnet. Der Verteidiger kann vorbereiten, beraten und für Klarheit sorgen, seine Zustimmung allein genügt aber nicht. Ablauf, Inhalt und Ergebnis müssen nach § 273 Absatz 1a protokolliert werden.

Vor Zustimmung müssen Inhalt und Reichweite feststehen

Vor der Zustimmung wird der Vorschlag vollständig wiederholt: erfasste Taten, Prozessverhalten, Strafspanne und nicht erfasste Nebenfolgen. Unbestimmte Begriffe oder abweichende Erinnerungen werden vor jeder Einlassung geklärt.

Die Verteidigung achtet darauf, dass die Erklärung in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt und das Protokoll den Abschluss erkennen lässt. Eine Zustimmung unter Zeitdruck wird nicht mit einer vorbereitenden Gesprächsbereitschaft verwechselt.

  • Gerichtsvorschlag wörtlich erfassen.
  • Reichweite mit der Akte abgleichen.
  • Persönliche Zustimmung bewusst erklären.
  • Protokolleintrag kontrollieren.

Unklare oder nur informelle Zustimmung schafft keine sichere Bindung

Ohne deckungsgleiche Zustimmung entsteht keine gesetzliche Verständigung. Ein daraufhin abgegebenes Geständnis kann dennoch beweisrechtliche Folgen haben; deshalb darf die Reihenfolge von Vorschlag, Belehrung, Zustimmung und Einlassung nicht offenbleiben.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Die Wirksamkeit ist anhand des genauen Sitzungsablaufs und Protokolls zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Reicht die Zustimmung meines Verteidigers?

Nein. § 257c Absatz 3 verlangt die Zustimmung des Angeklagten selbst und der Staatsanwaltschaft.

Muss die Nebenklage zustimmen?

Das Gesetz macht das Zustandekommen nicht allgemein von ihrer Zustimmung abhängig. Ihre Verfahrensrechte bleiben zu beachten.

Ist Schweigen eine Zustimmung?

Ein derart folgenreiches Einverständnis sollte ausdrücklich und eindeutig erklärt und protokolliert werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 257c StPO – Zustimmung und ZustandekommenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 273 StPO – ProtokollierungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u. a.Amtliche Quelle ↗
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