Zulässig sind nur Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder zugehöriger Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren und bestimmtes Prozessverhalten. Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung sind ausgeschlossen. Auch zwingende Entscheidungen dürfen nicht durch einen Deal umgangen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- § 257c Absatz 2 enthält eine abschließende gesetzliche Grenze.
- Schuldspruch und Maßregeln sind unverhandelbar.
- Zwingende Rechtsfolgen bleiben gerichtlich zu entscheiden.
- Jede einzelne Deal-Komponente muss zulässig sein.
Nur gesetzlich benannte Gegenstände dürfen vereinbart werden
§ 257c Absatz 2 nennt drei Gruppen: mögliche Urteils- oder Beschlussfolgen, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren und Prozessverhalten. Als typischer Inhalt kommt eine Strafspanne in Betracht. Der Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung sind ausdrücklich ausgenommen.
Unverfügbar bleiben außerdem Wahrheitsermittlung und zwingende gesetzliche Entscheidungen. Das gesetzliche Modell erlaubt keine freie Vertragsgestaltung. Informelle Zusagen oder sachfremde Gegenleistungen erhalten nicht dadurch Gültigkeit, dass alle Beteiligten sie akzeptieren.
Jede Rechtsfolge und Nebenfolge einzeln prüfen
Der Vorschlag wird in eine Liste einzelner Leistungen und Folgen zerlegt. Für jeden Punkt wird geprüft, ob er vom Gesetz erfasst ist, wer darüber entscheiden darf und ob er in Urteil oder Beschluss erscheinen kann.
Einziehung, Fahrerlaubnis, Bewährung, Kosten und verfahrensfremde Erklärungen werden nicht pauschal in einer Strafspanne mitgedacht. Unzulässige oder unklare Punkte werden vor Zustimmung entfernt und der bereinigte Vorschlag erneut bekanntgegeben.
- Alle Deal-Komponenten auflisten.
- Entscheidungszuständigkeit zuordnen.
- Zwingende Rechtsfolgen ausscheiden.
- Bereinigten Vorschlag protokollieren lassen.
Ein unzulässiger Bestandteil kann die gesamte Verständigung gefährden
Eine rechtswidrige Gegenleistung kann die Verständigung insgesamt fehlerhaft machen und eine spätere Revision begründen. Besonders gefährlich sind Zusagen zu Schuld, zwingender Einziehung, Maßregeln oder nicht näher bezeichneten umfassenden Verzichtserklärungen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Die Zulässigkeit hängt vom genauen Wortlaut jeder Komponente ab.
Häufige Folgefragen
Darf über Bewährung gesprochen werden?
Bewährung kann als mögliche Rechtsfolge eine Rolle spielen; Prognose und gesetzliche Voraussetzungen bleiben gerichtlich zu prüfen.
Darf der Schuldspruch vereinfacht werden?
Nein. Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand der Verständigung sein.
Macht Zustimmung einen unzulässigen Inhalt wirksam?
Nein. Die gesetzlichen Grenzen stehen nicht zur Disposition der Beteiligten.
Amtliche Quellen
Verständigung im Strafprozess: Inhalt, Ablauf und Risiken
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