Nein. § 257c StPO erlaubt dem Gericht eine Verständigung in geeigneten Fällen, verpflichtet es aber nicht, einen Vorschlag zu unterbreiten. Ein Angeklagter kann eine Erörterung anregen und zu einem gerichtlichen Vorschlag Stellung nehmen. Ein Anspruch auf bestimmte Gespräche, einen bestimmten Strafrahmen oder einen Abschluss besteht nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- § 257c eröffnet Ermessen, keinen Abschlussanspruch.
- Eine Gesprächsanregung ist von einer bindenden Verständigung zu unterscheiden.
- Das Gericht muss Schuld und Wahrheit weiterhin selbst prüfen.
- Druck durch eine extreme Sanktionsdifferenz kann rechtlich problematisch sein.
Das Gesetz erlaubt, garantiert aber keine Verständigung
Nach § 257c Absatz 1 StPO kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten verständigen. Das Wort „kann“ überlässt Einleitung und Ausgestaltung dem pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessen. Weder Angeklagter noch Staatsanwaltschaft können einen Vorschlag oder eine bestimmte Strafspanne erzwingen.
Die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Absatz 2 bleibt ausdrücklich unberührt. Ein Gespräch darf deshalb nicht dazu dienen, ungeklärte Schuldfragen oder zwingende Rechtsfolgen der gerichtlichen Prüfung zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt die strikte Einhaltung der gesetzlichen Form.
Eine Anregung braucht ein realistisches und vollständiges Ziel
Eine sachliche Anregung benennt den Verfahrensstand, mögliche prozessökonomische Wirkungen und das Prozessverhalten, das überhaupt erwogen wird. Sie verspricht weder ungeprüft ein Geständnis noch behandelt sie die gerichtliche Reaktion als Zusage.
Vor jedem Gespräch werden Akte, Strafrahmen, Einziehung, Bewährung, Fahrerlaubnis und sonstige Folgen getrennt bewertet. Erst ein in der Hauptverhandlung offengelegter Vorschlag mit ausdrücklicher Zustimmung kann die gesetzliche Bindungswirkung auslösen.
- Akten- und Beweislage vollständig prüfen.
- Gesprächsziel ohne Vorleistung formulieren.
- Nebenfolgen getrennt erfassen.
- Wortlaut und Beteiligte dokumentieren.
Ein fehlender Deal ist kein Rechtsfehler für sich
Die bloße Ablehnung einer Verständigung eröffnet grundsätzlich keinen selbständigen Rechtsbehelf. Problematisch können dagegen sachfremder Druck, Vorfestlegung oder eine bewusst informelle Umgehung des § 257c sein; dann ist der genaue Wortlaut zu dokumentieren.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Ob eine Verständigung überhaupt sinnvoll ist, hängt von Aktenlage, Verteidigungsziel und sämtlichen Nebenfolgen ab.
Häufige Folgefragen
Muss das Gericht erklären, warum es keinen Deal anbietet?
Ein allgemeiner Anspruch auf einen Verständigungsvorschlag besteht nicht. Ob eine gerichtliche Reaktion im Einzelfall weitere rechtliche Fragen aufwirft, hängt von Anlass und Wortlaut ab.
Darf die Verteidigung zuerst fragen?
Ja. Eine Erörterung kann angeregt werden; bindend wird dadurch noch nichts.
Kann ich eine bestimmte Strafe verlangen?
Nein. Selbst bei einer Verständigung darf das Gericht nur eine Ober- und Untergrenze angeben und muss eigenständig entscheiden.
Amtliche Quellen
Verständigung im Strafprozess: Inhalt, Ablauf und Risiken
Was muss ich vor einem Deal wissen und was geschieht, wenn die Verständigung scheitert?
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