Vor der Zustimmung und einer verständigungsbedingten Einlassung muss der Angeklagte verstehen, unter welchen Voraussetzungen das Gericht von der in Aussicht gestellten Lösung abweichen kann und dass sein Geständnis dann nicht verwertet werden darf. Die Belehrung soll eine freie, informierte Entscheidung ermöglichen und muss protokolliert werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Belehrung betrifft Voraussetzungen und Folgen der Abweichung.
- Sie muss rechtzeitig vor der verständigungsbedingten Selbstbelastung erfolgen.
- Eine bloße allgemeine Rechtsmittelbelehrung genügt nicht.
- Ihre Beachtung gehört nach § 273 Absatz 1a ins Protokoll.
Die Belehrung sichert eine informierte Zustimmung
§ 257c Absatz 5 verpflichtet zur Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung nach Absatz 4. Der Angeklagte soll wissen, dass die Strafspanne unter engen Bedingungen ihre Bindung verlieren kann und das verständigungsbezogene Geständnis dann unverwertbar ist.
Die Belehrung ist wesentliche Förmlichkeit des Verständigungsverfahrens und wird nach § 273 Absatz 1a protokolliert. Das Bundesverfassungsgericht misst ihr erhebliche Bedeutung für Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren bei.
Wortlaut, Zeitpunkt und Verständnis vor dem Geständnis klären
Vor der Zustimmung wird geprüft, ob die Belehrung vollständig und verständlich erteilt wurde. Bei Dolmetscherbedarf muss auch die Übersetzung gesichert sein. Unklare Begriffe werden vor einer Einlassung geklärt.
Die Verteidigung notiert Zeitpunkt und Inhalt und gleicht beides mit dem Protokoll ab. Erfolgt eine Belehrung erst nach dem Geständnis, wird die zeitliche Lücke ausdrücklich dokumentiert und ihre verfahrensrechtliche Wirkung geprüft.
- Vollständige Belehrung abwarten.
- Verständnis und Übersetzung sichern.
- Zeitpunkt vor Geständnis notieren.
- Protokolleintrag kontrollieren.
Eine verspätete Belehrung kann den Schutz nicht zuverlässig nachholen
Eine formelhafte oder verspätete Belehrung kann die freie Entscheidung beeinträchtigen. Nicht jeder Belehrungsfehler führt ohne weitere Prüfung automatisch zu demselben Ergebnis; für die Revision sind Verlauf und Beruhen vollständig darzustellen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Belehrung und Einlassung müssen anhand des konkreten Protokolls und Sitzungsablaufs geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Wann muss belehrt werden?
So rechtzeitig, dass Zustimmung und verständigungsbedingte Einlassung informiert erfolgen können.
Reicht die Belehrung durch den Verteidiger?
Die gesetzliche Belehrungspflicht trifft das Gericht; anwaltliche Beratung ergänzt sie.
Was muss im Protokoll stehen?
Die Beachtung der Belehrung nach § 257c Absatz 5 ist nach § 273 Absatz 1a zu beurkunden.
Amtliche Quellen
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