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Härteausgleich: Was gilt, wenn eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden kann?

Erledigte oder ausländische Strafe, ausbleibende Gesamtstrafenbildung und Ausgleich eines ungerechtfertigten Strafübels.

Kurzantwort

Kann eine an sich gesamtstrafenfähige frühere Strafe nur deshalb nicht mehr einbezogen werden, weil sie bereits erledigt ist oder ein anderes rechtliches Hindernis besteht, muss das Gericht prüfen, ob dem Angeklagten dadurch ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht. Ein solcher Nachteil kann durch einen nachvollziehbaren Härteausgleich bei der neuen Strafe kompensiert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Härteausgleich ersetzt keine mögliche Gesamtstrafenbildung.
  • Er setzt einen konkreten Nachteil durch getrennte Strafen voraus.
  • Ausländische Verurteilungen können besondere Fragen auslösen.
  • Ausgleich und Berechnung müssen im Urteil erkennbar sein.

Getrennte Aburteilung darf keinen zufälligen Mehrnachteil schaffen

Der Härteausgleich ist richterrechtlich entwickelt. Er greift, wenn eine nach § 55 grundsätzlich gebotene Einbeziehung rechtlich nicht mehr möglich ist und die getrennte Vollstreckung den Angeklagten schlechter stellt, als eine rechtzeitige gemeinsame Aburteilung.

Das Gericht muss Art und Umfang der Härte bestimmen und erkennen lassen, wie sie die neue Strafe beeinflusst. Bei ausländischen Verurteilungen, weggefallenen Einzelstrafen oder geändertem Recht gelten zusätzliche Besonderheiten.

Hypothetische Gesamtstrafe und Vollstreckung vergleichen

Die Verteidigung stellt einer hypothetischen Gesamtstrafe die tatsächlich verbleibenden Sanktionen gegenüber. Vollstreckungszeiten, Anrechnung, Bewährung und Nebenfolgen gehören in den Vergleich.

Der Antrag sollte konkret beziffern oder jedenfalls plausibel erklären, worin der zusätzliche Strafnachteil liegt. Der bloße Hinweis auf ein altes Urteil genügt nicht.

  • Einbeziehungsfähigkeit zuerst prüfen.
  • Hypothetische Gesamtstrafe gegenüberstellen.
  • Konkreten Vollstreckungsnachteil berechnen.
  • Urteilsbegründung zum Ausgleich kontrollieren.

Härteausgleich ist kein pauschaler Rabatt

Ein Härteausgleich darf keine erledigte Strafe erneut einbeziehen und führt nicht automatisch zu einer bestimmten Reduktion. Fehlt ein tatsächlicher Mehrnachteil, scheidet er aus.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Besonders bei ausländischen oder nach neuem Recht geänderten Strafen ist eine vollständige Vollstreckungsprüfung nötig.

Häufige Folgefragen

Gibt es Härteausgleich bei jeder erledigten Vorstrafe?

Nein. Erforderlich ist ein konkreter Nachteil, der gerade aus der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung entsteht.

Kann eine ausländische Strafe einbezogen werden?

Das hängt von den rechtlichen Voraussetzungen ab; häufig ist statt Einbeziehung ein Härteausgleich zu prüfen.

Muss das Gericht den Abzug genau nennen?

Es muss jedenfalls nachvollziehbar darlegen, welche Härte erkannt und wie sie berücksichtigt wurde.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 54 StGB – GesamtstrafeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 55 StGB – Nachträgliche GesamtstrafeAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 6 StR 467/25Amtliche Quelle ↗
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