Eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO setzt bestimmte Tatsachen für den Verdacht einer Katalogtat, besonderes Gewicht im Einzelfall und Subsidiarität voraus. Quellen-TKÜ greift zusätzlich in ein genutztes IT-System ein. Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 2025 Teile der Ermächtigung für nichtig erklärt; jede Maßnahme muss deshalb anhand der aktuellen Norm und dieser Entscheidung geprüft werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Klassische TKÜ erfasst laufende Kommunikation über einen Anschluss oder eine Kennung.
- Quellen-TKÜ greift technisch in ein IT-System ein und ist deutlich eingriffsintensiver.
- § 100e StPO regelt Gerichtsanordnung, Befristung und schriftlichen Inhalt.
- BVerfG 1 BvR 180/23 hat Teile des Anwendungsbereichs der Quellen-TKÜ für nichtig erklärt.
Katalogtat, Einzelfallgewicht und Subsidiarität
§ 100a Absatz 1 StPO verlangt bestimmte Tatsachen zum Verdacht einer in Absatz 2 aufgeführten schweren Straftat, ein auch im Einzelfall schweres Gewicht und eine wesentlich erschwerte oder aussichtslose Aufklärung auf anderem Weg. § 100e Absatz 1 sieht grundsätzlich eine gerichtliche, befristete Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor.
Die Sätze 2 und 3 des § 100a Absatz 1 betreffen technische Eingriffe in ein vom Betroffenen genutztes IT-System. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 – bestimmte Verknüpfungen dieser Befugnisse mit Teilen des Straftatenkatalogs wegen der Schwere des Eingriffs für nichtig erklärt.
Klassische TKÜ und Quellen-TKÜ unterscheiden
Betroffene erfahren von einer Überwachung häufig erst später. Sichern Sie nach einer Benachrichtigung Schreiben, Zeitraum, Anschlüsse oder Kennungen und jede Angabe zum technischen Verfahren. Verändern Sie Geräte nicht in dem Versuch, die frühere Maßnahme nachträglich zu rekonstruieren.
In der Akte sind Verdachtstatsachen, Katalogtat, Einzelfallgewicht, Subsidiarität, Kennung, Dauer, gerichtliche Anordnung und Verlängerungen zu prüfen. Bei Quellen-TKÜ kommt hinzu, ob gerade der gesetzlich und verfassungsgerichtlich verbliebene Anwendungsbereich erfasst war.
- Benachrichtigung und genannte Kennungen sichern.
- Anordnung, Verlängerungen und Katalogtat vollständig prüfen lassen.
- Bei Quellen-TKÜ die BVerfG-Entscheidung 1 BvR 180/23 einbeziehen.
- Kommunikationsausschnitte nur im vollständigen Kontext bewerten.
BVerfG 2025, Benachrichtigung und Aktenprüfung
Mitschriften oder Ausschnitte können missverständlich sein. Gesprächskontext, Sprecherzuordnung, Übersetzung, technische Integrität und Kernbereichsschutz müssen gesondert bewertet werden. Erfasste Kommunikation mit Dritten macht diese nicht automatisch zu Beschuldigten.
Die Rechtslage ist durch die Entscheidung von 2025 besonders prüfungsbedürftig. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 8. August 2026 wieder, ersetzt aber keine Kontrolle der konkreten Anordnung und der technischen Ausleitung.
Häufige Folgefragen
Was ist der Unterschied zwischen TKÜ und Quellen-TKÜ?
Die klassische TKÜ überwacht laufende Telekommunikation. Bei der Quellen-TKÜ wird zusätzlich technisch in ein vom Betroffenen genutztes IT-System eingegriffen, etwa um Kommunikation vor oder nach Verschlüsselung zu erfassen.
Muss ein Gericht die Überwachung anordnen?
Grundsätzlich ja. § 100e Absatz 1 StPO erlaubt bei Gefahr im Verzug eine staatsanwaltschaftliche Eilanordnung, die binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden muss.
Sind Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung seit 2025 verboten?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat Teile der Quellen-TKÜ-Ermächtigung für nichtig erklärt und § 100b StPO als unvereinbar beanstandet, aber bis zu einer Neuregelung fortgelten lassen. Der genaue Anwendungsbereich muss aktuell geprüft werden.
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