Eine TKÜ wird grundsätzlich vom Gericht angeordnet und auf höchstens drei Monate befristet. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind möglich, wenn die Voraussetzungen aktuell fortbestehen. Eine staatsanwaltschaftliche Eilanordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Richterliche Anordnung ist der Regelfall.
- Drei Monate sind Höchstfrist, kein Automatismus.
- Jede Verlängerung braucht eine neue Sachprüfung.
- Eilentscheidungen haben eine kurze Bestätigungsfrist.
§ 100e verbindet Richterkontrolle und Befristung
§ 100e Absatz 1 StPO weist die Anordnung grundsätzlich dem Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft in den gesetzlich zugelassenen Fällen vorläufig handeln; ohne gerichtliche Bestätigung binnen drei Werktagen wird die Anordnung unwirksam.
Die TKÜ darf höchstens für drei Monate angeordnet und jeweils höchstens um drei Monate verlängert werden. Das Gericht muss bei jeder Entscheidung Verdacht, Einzelfallgewicht, Subsidiarität, Zielperson, Kennungen und bisherigen Ertrag aktuell bewerten. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Maßnahme zu beenden.
Alle Entscheidungszeitpunkte chronologisch prüfen
Ein Kontrollblatt erfasst Antrag, Erlass, technischen Beginn, Unterbrechungen, Verlängerungen und Ende. Dabei werden Werktage der Eilbestätigung und mögliche Überwachungszeiten außerhalb eines wirksamen Beschlusses markiert.
Die Begründungen werden nicht nur formal verglichen. Bleiben sie trotz veränderter Ermittlungs- oder Beweislage wortgleich, ist zu prüfen, ob tatsächlich eine neue richterliche Kontrolle stattfand.
- Zeitstrahl sämtlicher Anordnungen erstellen.
- Dreiwerktagefrist bei Eilentscheidung prüfen.
- Verlängerungsgründe inhaltlich vergleichen.
- Technisches Ende der Erhebung feststellen.
Eine alte Begründung trägt keine automatische Verlängerung
Ein technischer Datenfluss nach Fristende kann andere Folgen haben als eine bloße verspätete Auswertung rechtmäßig erhobener Aufzeichnungen. Erhebung, Speicherung, Auswertung und Verwendung sind getrennte Schritte.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Fristen sind anhand der Originalbeschlüsse und technischen Vollzugsprotokolle zu berechnen.
Häufige Folgefragen
Sind drei Monate immer erlaubt?
Nein. Das ist eine Höchstfrist; die Maßnahme muss auch innerhalb dieses Zeitraums erforderlich bleiben.
Kann beliebig oft verlängert werden?
Das Gesetz nennt keine starre Gesamtzahl, verlangt aber bei jeder Verlängerung fortbestehende Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit.
Was passiert ohne rechtzeitige Bestätigung?
Die staatsanwaltschaftliche Eilanordnung tritt nach der gesetzlichen Frist außer Kraft; Erhebung und spätere Verwendung sind dann gesondert zu prüfen.
Amtliche Quellen
Heimliche Überwachung, Datenabfragen und Rechtsschutz
Welche Überwachung betrifft mich und wie kann ich ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen?
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