Postsendungen an Beschuldigte oder Sendungen, die nach konkreten Tatsachen von ihnen stammen oder für sie bestimmt sind, können nach § 99 StPO beschlagnahmt werden, wenn ihr Inhalt für die Untersuchung bedeutsam ist. Das Gesetz erlaubt außerdem begrenzte Auskünfte zu Sendungsdaten. Anordnung, Öffnung, Zurückbehaltung und spätere Benachrichtigung folgen besonderen Regeln.
Das Wichtigste in Kürze
- § 99 StPO erfasst Sendungen im Gewahrsam geschäftsmäßiger Post- oder Telekommunikationsdienstleister.
- Seit der aktuellen Fassung sind bestimmte Sendungsverlaufs- und Abbilddaten ausdrücklich genannt.
- Grundsätzlich ordnet das Gericht an; staatsanwaltschaftliche Eilanordnungen müssen binnen drei Werktagen bestätigt werden.
- Nicht benötigte Sendungen oder Teile sind weiterzuleiten beziehungsweise mitzuteilen.
Welche Sendungen und Daten erfasst werden können
§ 99 Absatz 1 StPO erfasst an den Beschuldigten gerichtete Sendungen sowie solche, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie von ihm stammen oder für ihn bestimmt sind und inhaltlich untersuchungsrelevant sind. Absatz 2 erlaubt unter denselben Voraussetzungen Auskünfte zu gesetzlich aufgezählten Sendungsdaten.
Nach § 100 StPO ordnet grundsätzlich das Gericht an, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft. Deren Anordnung tritt ohne gerichtliche Bestätigung binnen drei Werktagen außer Kraft. Die Öffnung steht dem Gericht zu, kann aber unter gesetzlichen Voraussetzungen der Staatsanwaltschaft übertragen werden.
Anordnung, Öffnung und Zurückbehaltung
Eine Postbeschlagnahme wird häufig erst später bekannt. Sichern Sie dann Zustellhinweise, Sendungsnummern, Absenderinformationen und fehlende Korrespondenz, ohne mögliche Kommunikationspartner zu abgestimmten Erklärungen zu veranlassen.
Der Inhalt muss im Zusammenhang gelesen werden. Einzelne Formulierungen, Decknamen oder beiliegende Gegenstände können ohne Vorgeschichte missverstanden werden. Nach Akteneinsicht ist zu prüfen, welche Sendung erfasst, wann sie geöffnet und welche Teile zurückbehalten wurden.
- Fehlende Sendungen und Sendungsnummern dokumentieren.
- Keine Kommunikationspartner beeinflussen.
- Anordnung, Bestätigung und Öffnungsentscheidung über die Akte prüfen.
- Vollständigen Kontext einer ausgewerteten Nachricht sichern.
Benachrichtigung, Akteneinsicht und Kontext
Postbeschlagnahme ist von Telekommunikationsüberwachung und der Beschlagnahme eines bereits zugestellten Briefs zu unterscheiden. Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und Benachrichtigung können deshalb unterschiedlich sein.
Dieser Beitrag entspricht dem Rechtsstand 8. August 2026. Ob Voraussetzungen, Eilbestätigung, Auswertung und Zurückbehaltung rechtmäßig waren, kann nur anhand der Anordnung und der Ermittlungsakte beurteilt werden.
Häufige Folgefragen
Darf die Staatsanwaltschaft einen Brief selbst öffnen?
Die Öffnung steht grundsätzlich dem Gericht zu. Es kann die Befugnis unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 3 StPO übertragen.
Dürfen auch Paketfotos und Sendungsnummern abgefragt werden?
§ 99 Absatz 2 StPO nennt unter den Voraussetzungen der Vorschrift unter anderem Sendungsnummern, Verlaufsdaten und zu Postdienstzwecken erstellte Bildaufnahmen.
Werde ich sofort benachrichtigt?
Verdeckte Maßnahmen können zunächst ohne Kenntnis des Betroffenen erfolgen. Benachrichtigung und mögliche Zurückstellung richten sich nach den besonderen Verfahrensregeln.
