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Verkehrsdatenabfrage nach § 100g StPO: Welche Daten sind gemeint?

Voraussetzungen für die Abfrage von Verbindungs-, Anschluss-, Zeit- und Standortumständen ohne Kommunikationsinhalt.

Kurzantwort

Verkehrsdaten beschreiben die Umstände einer Kommunikation, etwa beteiligte Kennungen, Beginn, Ende, Datenmenge oder Standort – nicht ihren Inhalt. § 100g Absatz 1 erlaubt ihre Erhebung bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung oder bei mittels Telekommunikation begangenen Taten unter abgestuften Voraussetzungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkehrsdaten sind keine Gesprächs- oder Nachrichteninhalte.
  • Datenart und Speichergrund müssen bestimmt sein.
  • Standortdaten unterliegen zusätzlichen Grenzen.
  • Technische Zuordnung beweist nicht automatisch persönliche Nutzung.

§ 100g unterscheidet Datenart und Eingriffsschwelle

§ 100g Absatz 1 StPO erfasst bei Diensteanbietern vorhandene Verkehrsdaten. Für Straftaten von erheblicher Bedeutung gilt Nummer 1; Nummer 2 erfasst mittels Telekommunikation begangene Taten nur unter engerer zeitlicher und verhältnismäßiger Begrenzung. Echtzeit- und Standortbezüge sind besonders geregelt.

Von Inhaltsüberwachung nach § 100a, Bestandsdaten nach § 100j und Nutzungsdaten digitaler Dienste nach § 100k ist die Maßnahme abzugrenzen. § 101a enthält besondere Anordnungs-, Benachrichtigungs- und Verfahrensregeln.

Providerdaten technisch und personell zuordnen

Der Datensatz wird nach Provider, Rechtsgrundlage, Datentyp, Speicherzweck, Zeitraum, Zeitzone und Kennung strukturiert. IP-Adressen, Funkzellen und Gerätekennungen benötigen jeweils eine eigene Zuordnungskette.

Die Verteidigung prüft alternative Nutzer, geteilte Anschlüsse, Roaming, VPN, Carrier-Grade-NAT und Uhrzeitabweichungen. Erst aus dem Zusammenspiel mit weiteren Beweisen kann eine belastbare Aussage zur Person entstehen.

  • Datenart und Rechtsgrundlage bestimmen.
  • Zeitraum und Zeitzone kontrollieren.
  • Provider- und Nutzerzuordnung prüfen.
  • Metadaten mit übrigen Beweisen abgleichen.

Metadaten können aussagekräftig sein, bleiben aber deutungsbedürftig

Eine Verbindung belegt zunächst technischen Kontakt, nicht Gesprächsinhalt, Wissen oder Tatbeitrag. Umgekehrt kann ein dichtes Metadatenmuster trotz fehlender Inhalte erhebliches Beweisgewicht erhalten.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Aussagekraft und Rechtmäßigkeit hängen vom genauen Datentyp und technischen Erhebungsweg ab.

Häufige Folgefragen

Sieht die Polizei den Inhalt meiner Nachrichten?

Nicht durch § 100g allein. Die Norm betrifft Verkehrsdaten; Inhalte benötigen eine andere Rechtsgrundlage.

Beweist eine IP-Adresse, dass ich gehandelt habe?

Nein. Sie bezeichnet zunächst einen technischen Anschluss oder Übergabepunkt und muss zeit- und nutzerbezogen zugeordnet werden.

Dürfen Standortdaten mitgeliefert werden?

Nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen; Echtzeit, gespeicherte Standorte und Funkzellenabfrage sind zu unterscheiden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 100g StPO – Erhebung von VerkehrsdatenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 101a StPO – Verfahrensregeln für VerkehrsdatenAmtliche Quelle ↗
  3. 03Art. 10 GG – Brief-, Post- und FernmeldegeheimnisAmtliche Quelle ↗
  4. 04BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05Amtliche Quelle ↗
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