Eine Online-Durchsuchung erlaubt den verdeckten technischen Zugriff auf ein genutztes IT-System und die Erhebung dort vorhandener Daten. Sie ist nur bei gesetzlich bezeichneten besonders schweren Straftaten, besonderem Gewicht im Einzelfall und strenger Subsidiarität zulässig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 100b StPO 2025 für teilweise verfassungsrechtlich unvereinbar, ließ die Norm aber bis zu einer Neuregelung fortgelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ haben unterschiedliche Erhebungsziele.
- § 100b StPO verlangt eine besonders schwere Katalogtat und strenge Subsidiarität.
- Anordnen darf grundsätzlich eine besondere Kammer des Landgerichts und nur befristet.
- BVerfG 1 BvR 180/23 ist für die aktuelle Anwendung zwingend mitzulesen.
Besonders schwere Straftat und strenge Subsidiarität
§ 100b Absatz 1 StPO erlaubt den verdeckten technischen Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer in Absatz 2 genannten besonders schweren Straftat begründen, die Tat auch konkret besonders schwer wiegt und andere Ermittlungswege wesentlich erschwert oder aussichtslos wären.
Nach § 100e Absatz 2 StPO entscheidet grundsätzlich eine besondere Strafkammer des Landgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft; die Anordnung ist zunächst auf höchstens einen Monat befristet. § 100d schützt den Kernbereich privater Lebensgestaltung und verlangt Löschung unzulässig erfasster Kernbereichsdaten.
Zielsystem, Datenumfang und Kernbereichsschutz
Nach einer späteren Benachrichtigung sind Zielsystem, eingesetzte Methode, Zeitraum, erhobene Datenarten und Verlängerungen festzustellen. Eine Online-Durchsuchung darf nicht als pauschale Erlaubnis zur grenzenlosen Auswertung aller digitalen Lebensbereiche behandelt werden.
Technische Integrität und Zuordnung sind eigenständige Beweisfragen: Welche Software wurde eingesetzt, welche Daten lagen vor dem Eingriff auf dem System, welche Veränderungen waren technisch möglich und wie wurde die Beweiskette dokumentiert? Diese Fragen gehören zur Akteneinsicht und gegebenenfalls sachverständigen Prüfung.
- Benachrichtigung, Zielsystem und Zeitraum sichern.
- Anordnung und Verlängerungen vollständig beiziehen.
- BVerfG 1 BvR 180/23 in die aktuelle Prüfung einbeziehen.
- Technische Integrität und Datenzuordnung sachverständig prüfen.
Fortgeltung nach dem BVerfG-Beschluss von 2025
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, dass § 100b StPO mit Art. 10 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 19 Absatz 1 Satz 2 GG unvereinbar ist, ließ die Vorschrift jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortgelten. Deshalb muss jede aktuelle Anordnung zusätzlich an den Entscheidungsgründen gemessen werden.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 8. August 2026 wieder. Eine konkrete Maßnahme erfordert die Prüfung von Katalogtat, Einzelfallgewicht, Subsidiarität, Zielsystem, Kernbereich und technischer Umsetzung.
Häufige Folgefragen
Was unterscheidet die Online-Durchsuchung von der Quellen-TKÜ?
Die Online-Durchsuchung zielt auf Daten im IT-System. Die Quellen-TKÜ soll laufende Kommunikation beziehungsweise gesetzlich begrenzte gespeicherte Kommunikationsdaten erfassen. Voraussetzungen und Reichweite unterscheiden sich.
Ist § 100b StPO seit dem BVerfG-Beschluss unwirksam?
Nein. Das Gericht stellte eine Unvereinbarkeit fest, ordnete aber die Fortgeltung bis zu einer Neuregelung an. Die Entscheidungsgründe begrenzen die Anwendung.
Darf auch das Gerät eines Dritten betroffen sein?
Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 100b Absatz 3 StPO, etwa wenn der Beschuldigte dieses System nutzt und der Zugriff auf sein eigenes System nicht ausreicht.
