Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Zulässig sind die schriftliche Erklärung oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Ein Telefonat oder eine gewöhnliche E-Mail wahrt die gesetzliche Form regelmäßig nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Frist beträgt zwei Wochen ab wirksamer Zustellung.
- Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang beim erlassenden Gericht.
- Schriftform oder Protokoll der Geschäftsstelle sind sichere gesetzliche Wege.
- Eine Begründung ist für die bloße Einlegung nicht erforderlich.
Zwei Wochen und das richtige Gericht
§ 410 Absatz 1 StPO eröffnet dem Angeklagten den Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung. Adressat ist das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Die Erklärung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen; für Inhaftierte enthält § 299 StPO einen zusätzlichen Weg über das Amtsgericht des Verwahrungsorts.
Die Wochenfrist wird nach § 43 StPO berechnet. Fällt ihr Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Maßgeblich ist nicht das Absendedatum, sondern der rechtzeitige Eingang bei der zuständigen Stelle.
Eingang nachweisbar sichern
Sichern Sie Strafbefehl und Zustellungsumschlag. Ein knapper Satz, aus dem eindeutig hervorgeht, dass gegen den bezeichneten Strafbefehl Einspruch eingelegt wird, kann die Frist wahren. Aktenzeichen, Name und Datum des Strafbefehls verhindern Zuordnungsfehler.
Lassen Sie sich bei Abgabe auf der Geschäftsstelle den Eingang bestätigen oder verwenden Sie einen verlässlichen Übermittlungsweg mit Nachweis. Inhaltliche Gründe können nach Akteneinsicht folgen. Wer in Eile eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung mitsendet, kann unbeabsichtigt belastbare Angaben machen.
- Strafbefehl und Umschlag vollständig sichern.
- Frist ab Zustellung nach § 43 StPO berechnen.
- Einspruch eindeutig beim erlassenden Gericht einlegen.
- Eingangsnachweis aufbewahren und Akteneinsicht veranlassen.
Formfehler und vorschnelle Begründungen
Ein Telefonat ist keine wirksame Einspruchseinlegung. Auch eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht. Fax- oder elektronische Übermittlung werfen eigene Zugangs- und Formfragen auf und sollten so früh erfolgen, dass ein Fehler noch korrigiert werden kann.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 16. August 2026. Ob die Frist läuft oder bereits abgelaufen ist, hängt von Zustellung, Fristberechnung und dokumentiertem Eingang ab.
Häufige Folgefragen
Muss der Einspruch begründet werden?
Nein. Zur Fristwahrung genügt eine eindeutige Einspruchserklärung; eine Begründung kann nach Prüfung der Akte folgen.
Reicht der Poststempel?
Nein. Entscheidend ist grundsätzlich der Eingang bei dem Gericht innerhalb der Frist.
Kann ich den Einspruch auf der Geschäftsstelle erklären?
Ja. § 410 Absatz 1 StPO lässt ausdrücklich die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu.
Amtliche Quellen
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