§ 182 StGB verbietet Sexualkontakte mit 14- bis 17-Jährigen nicht pauschal. Strafbar ist nur eine gesetzliche Variante: das Ausnutzen einer Zwangslage bei einer Person unter 18, ein entgeltlicher Kontakt einer volljährigen Person mit einer Person unter 18 oder das bewusste Ausnutzen fehlender sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit durch eine über 21-jährige Person bei einer Person unter 16. Alter, Zustimmung oder Altersabstand allein entscheiden den Fall nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Absatz 1, 2 und 3 haben unterschiedliche Alters- und Ausnutzungsvoraussetzungen.
- Unter 16 bedeutet nicht automatisch fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit.
- Entgelt verlangt einen Gegenleistungszusammenhang, aber nicht zwingend eine bereits erfolgte Zahlung.
- Nur Absatz 3 ist grundsätzlich ein Antragsdelikt; die Frist beträgt regelmäßig drei Monate ab Kenntnis.
Drei Varianten mit unterschiedlichen Voraussetzungen
Absatz 1 enthält keine besondere Täteraltersgrenze; die allgemeinen Regeln zur Strafmündigkeit bleiben unberührt. Erfasst sind sexuelle Handlungen mit einer Person unter 18 oder deren Bestimmen zu Handlungen mit einem Dritten, wenn eine konkrete Zwangslage ausgenutzt wird. Absatz 2 betrifft eine volljährige Person, die mit einer Person unter 18 gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt. In beiden Varianten reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Absatz 3 erfasst eine über 21-jährige Person bei einer Person unter 16 nur, wenn deren ihr gegenüber fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird; hier reicht der Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Als sexuelle Handlungen zählen nach § 184h Nummer 1 nur im jeweiligen Zusammenhang erhebliche Handlungen; Art, Intensität, Dauer und Gesamtumstände sind dafür zu würdigen.
Für Absatz 3 genügt das Alter unter 16 nach dem Bundesgerichtshof nicht. Das Gericht muss im Einzelfall feststellen, ob die jugendliche Person Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung erfassen und ihr Handeln gegenüber gerade diesem Erwachsenen danach ausrichten konnte; zusätzlich muss sich der Beschuldigte die Unreife durch unlauteres Verhalten bewusst zunutze gemacht haben. § 182 ist ein Vorsatzdelikt, und der Versuch ist in allen drei Varianten strafbar.
Reife, Machtgefälle und Gegenleistung aus Beweisen prüfen
Geburtsdaten und jeder behauptete Tatzeitpunkt gehören zuerst in eine Chronologie. Danach sind für jeden Kontakt die behauptete Handlung, eine mögliche Zwangslage, Gegenleistungen, Beziehungsgeschichte, Kommunikation und das Vorstellungsbild des Beschuldigten getrennt zuzuordnen. Bei einer längeren Beziehung können sich Altersstufe und rechtliche Variante während des vorgeworfenen Zeitraums ändern.
Bei Absatz 2 müssen sich die Beteiligten vor oder spätestens während des Kontakts über den Gegenleistungszusammenhang einig sein, und das Entgelt muss die jugendliche Person zu dem Kontakt wenigstens mitmotivieren; die Leistung muss noch nicht ausgezahlt sein. Bei Absatz 3 sind Entwicklung, konkrete Beziehung, Abhängigkeiten, Machtgefälle und manipulative Einwirkungen in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Weder fehlende sexuelle Vorerfahrung noch ein großer Altersunterschied ersetzen allein die erforderlichen Feststellungen.
- Geburtsdaten und Tatzeitpunkte kontaktbezogen tabellieren.
- Nachrichten, Zahlungen und Zuwendungen vollständig und unverändert sichern.
- Keine Kontaktaufnahme oder abgestimmte Darstellung mit Beteiligten.
- Vor einer Einlassung Akte, Tatvariante und Vorsatzbeweise prüfen lassen.
Zustimmung, Beziehung und Geschenke sind keine Abkürzungen
Eine erklärte Zustimmung oder Initiative schließt ein Ausnutzen nicht automatisch aus. Umgekehrt belegen ein Altersunterschied, eine schwierige Lebenslage oder Geschenke für sich noch keine Tat. Übliche Zuwendungen ohne Bezug zum Sexualkontakt sind kein Entgelt. Eine Zwangslage setzt gravierende, über die üblichen Belastungen Jugendlicher hinausgehende bedrängende Umstände voraus, die geeignet sind, ihre Entscheidungsmöglichkeiten gerade hinsichtlich des sexuellen Verhaltens wesentlich einzuschränken; der Beschuldigte muss diese Lage für den Sexualkontakt bewusst ausnutzen.
Nur Absatz 3 wird grundsätzlich auf Strafantrag verfolgt. Die dreimonatige Frist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person Tat und Täter kennt; wegen besonderen öffentlichen Interesses kann die Staatsanwaltschaft dennoch von Amts wegen einschreiten. Das mögliche Absehen von Strafe nach Absatz 6 ist eine enge gerichtliche Ermessensentscheidung und keine allgemeine Erlaubnis für Beziehungen mit Altersunterschied. Neben § 182 können insbesondere §§ 174, 176, 177 oder 180 StGB eingreifen.
Häufige Folgefragen
Ist Sex mit einer 15-jährigen Person immer nach § 182 strafbar?
Nein. Absatz 3 verlangt zusätzlich eine über 21-jährige beschuldigte Person, eine ihr gegenüber fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit in der konkreten Beziehung und deren bewusstes Ausnutzen. Andere Tatbestände können trotzdem eingreifen.
Wann ist ein Geschenk Entgelt?
Wenn eine tatsächliche Gegenleistungsabrede besteht und der Vermögensvorteil den Sexualkontakt wenigstens mitmotiviert. Ein übliches Geschenk ohne Bezug zum Kontakt genügt nicht; die Zahlung muss andererseits noch nicht erfolgt sein.
Braucht es einen Strafantrag?
Grundsätzlich nur für Absatz 3. Die regelmäßige Dreimonatsfrist läuft ab Kenntnis von Tat und Täter; bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag einschreiten.
Amtliche Quellen
- 01§ 182 StGB - Sexueller Missbrauch von JugendlichenAmtliche Quelle ↗
- 02§ 184h StGB - Sexuelle HandlungenAmtliche Quelle ↗
- 03§ 15 StGB - Vorsätzliches HandelnAmtliche Quelle ↗
- 04§ 19 StGB - Schuldunfähigkeit des KindesAmtliche Quelle ↗
- 05§ 77b StGB - StrafantragsfristAmtliche Quelle ↗
- 06BGH, Beschluss vom 18. November 2020 - 4 StR 422/19Amtliche Quelle ↗
- 07BGH, Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 437/15Amtliche Quelle ↗
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