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Tatvorwürfe im Strafrecht

Cyber-Grooming: Wann ist schon die Vorbereitung eines Kindesmissbrauchs strafbar?

Einwirken auf ein Kind, Tatziele, Scheinkind-Konstellationen und digitaler Beweis bei § 176b StGB.

Kurzantwort

§ 176b StGB stellt bestimmtes Einwirken auf ein Kind unter Strafe, wenn es auf sexuelle Handlungen oder kinderpornographische Taten zielt. Strafbar kann auch der Versuch gegenüber einem vermeintlichen Kind sein. Nicht jede unangemessene Nachricht ist Cyber-Grooming; Inhalt, Zielrichtung, Einwirkung und Vorsatz müssen bewiesen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorschrift verlagert Strafbarkeit in das Vorfeld.
  • Einwirken muss auf eines der gesetzlich genannten Ziele gerichtet sein.
  • Chatverlauf und subjektive Zielrichtung sind besonders wichtig.
  • Ein polizeiliches Scheinkind kann die Versuchsstrafbarkeit auslösen.

Vorbereitungsdelikt mit konkreter Zielrichtung

§ 176b Absatz 1 erfasst Einwirken auf ein Kind durch einen Inhalt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder bestimmte kinderpornographische Taten zu begehen. Absatz 2 betrifft Anbieten, Nachzuweisenversprechen und Verabredung. Absatz 3 erklärt den untauglichen Versuch bei irrtümlich angenommenem Kind für strafbar.

Einwirken verlangt mehr als bloße Kontaktaufnahme. Die Kommunikation muss nach Inhalt und Intensität auf die Willensbeeinflussung in Richtung des gesetzlichen Tatplans zielen. Welche Absicht bestand, wird aus dem gesamten Chat, Folgehandlungen und objektiven Umständen abgeleitet.

Gesprächsverlauf und Identität forensisch prüfen

Sichern Sie den vollständigen Export und nicht nur belastende oder entlastende Einzelbilder. Nutzerkonten, Gerätezugriffe, IP- und Plattformdaten können für Identität, Manipulation oder fehlende Nachrichten wesentlich sein.

Bei verdeckter Kommunikation durch Ermittler sind Rollenwechsel, vorgegebene Altersangaben, Gesprächsinitiative und die Reaktion des Beschuldigten zu prüfen. Polizeiliche Ansprache macht die Tat nicht automatisch straflos, die Grenzen zulässiger Ermittlungsführung bleiben aber eigenständig relevant.

  • Geräte und Konten unverändert lassen.
  • Gesamtchat und Metadaten sichern lassen.
  • Altersdarstellung und Gesprächsinitiative prüfen.
  • Tatplan und tatsächliche Folgehandlungen getrennt bewerten.

Provokation und Versuch rechtlich trennen

Löschen, Zurücksetzen oder Fernzugriff auf Geräte kann Beweise verändern und Verdunkelungsmaßnahmen nahelegen. Eine spontane Erklärung, es sei nur Fantasie gewesen, kann den vollständigen Chatkontext nicht ersetzen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 17. August 2026. Wegen möglicher Durchsuchung, Geräteauswertung und weiterer Verdachtsrichtungen sollte digitalforensische Beratung früh erfolgen.

Häufige Folgefragen

Ist Schreiben mit einem Polizeibeamten als Scheinkind straflos?

Nicht zwingend. § 176b Absatz 3 erfasst gerade bestimmte Versuchsfälle bei irrtümlich angenommenem Kind.

Reicht eine einzige Nachricht?

Das hängt von Inhalt, Intensität und Zielrichtung ab; bloße Kontaktaufnahme erfüllt den Tatbestand nicht automatisch.

Soll ich den Chat löschen?

Nein. Daten dürfen nicht vernichtet oder verändert werden; vollständiger Kontext kann für die Verteidigung entscheidend sein.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 176b StGB - Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von KindernAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 11 StGB - Begriff des InhaltsAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 184b StGB - Kinderpornographische InhalteAmtliche Quelle ↗
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