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Verhältnismäßigkeit der Gegenstandseinziehung nach § 74f StGB

Wann Tatmittel nicht vollständig eingezogen werden dürfen und welche milderen Maßnahmen oder Beschränkungen möglich sind.

Kurzantwort

Eine nicht zwingend vorgeschriebene Gegenstandseinziehung darf außer Verhältnis zu Tat und Vorwurf nicht angeordnet werden. Kann der Zweck durch Unbrauchbarmachung, Veränderung oder eine bestimmte Verfügung erreicht werden, soll das Gericht die Einziehung vorbehalten und die mildere Maßnahme anweisen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wert und Bedeutung des Gegenstands sind abzuwägen.
  • Tatgewicht und persönlicher Vorwurf gehören in die Prüfung.
  • Mildere technische oder rechtliche Maßnahmen gehen vor.
  • Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

§ 74f begrenzt die gegenstandsbezogene Einziehung

§ 74f Absatz 1 StGB untersagt eine fakultative Einziehung nach §§ 74 und 74a, wenn sie zur Tat und zum Vorwurf außer Verhältnis steht. Bei erreichbarem Zweck durch eine weniger einschneidende Maßnahme ordnet das Gericht einen Vorbehalt mit konkreter Anweisung an.

Mögliche Anweisungen sind Unbrauchbarmachung, Beseitigung bestimmter Einrichtungen oder Kennzeichen, sonstige Änderung oder eine bestimmte Verfügung. Wird sie erfüllt, hebt das Gericht den Vorbehalt auf; andernfalls kann die Einziehung nachträglich folgen.

Konkrete mildere Alternative anbieten

Neben dem Marktwert sind berufliche Nutzung, gespeicherte private Daten, Finanzierungsverhältnisse und Ersatzbeschaffung zu belegen. Ebenso wichtig ist eine technisch realistische Alternative, die den Tatbezug zuverlässig beseitigt.

Bei mehreren Gegenständen muss das Gericht differenzieren. Ein pauschaler Zugriff auf eine gesamte Geräte- oder Fahrzeugsammlung kann unverhältnismäßig sein, wenn nur einzelne Stücke tatbezogen waren.

  • Wert und legale Nutzung nachweisen.
  • Tatbezug jedes Gegenstands abgrenzen.
  • Technisch umsetzbare mildere Maßnahme benennen.
  • Urteilsgründe auf konkrete Abwägung prüfen.

Beweisbeschlagnahme und endgültiger Eigentumsverlust trennen

Eine bloße Behauptung, der Gegenstand sei wichtig, ersetzt keine Abwägungstatsachen. Andererseits darf ein hoher Wert nicht ohne Bezug zu Tatgewicht, Nutzung und Schuldvorwurf übergangen werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Ob § 74f eingreift, hängt auch davon ab, ob eine Spezialnorm die Einziehung zwingend vorschreibt.

Häufige Folgefragen

Kann das Gericht nur einzelne Dateien löschen lassen?

Eine Änderung oder Unbrauchbarmachung kann als mildere Maßnahme in Betracht kommen, wenn sie den Einziehungszweck zuverlässig erreicht.

Spielt der Kaufpreis eine Rolle?

Ja, aber nicht allein. Tatgewicht, Vorwurf, Nutzung und Alternativen sind gemeinsam abzuwägen.

Gilt § 74f für jede Einziehung?

Die Norm betrifft vor allem gegenstandsbezogene Einziehungen nach §§ 74 ff.; für Taterträge gelten andere Regeln.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 74f StGB – Grundsatz der VerhältnismäßigkeitAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 74 StGB – GegenstandseinziehungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 4 StR 314/19Amtliche Quelle ↗
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