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Revisionshauptverhandlung nach § 350 StPO: Muss der Angeklagte erscheinen?

Terminmitteilung, wesentliche Gesichtspunkte, Vertretung, notwendige Verteidigung und Ablauf vor dem Revisionsgericht.

Kurzantwort

Kommt es zu einer Revisionshauptverhandlung, werden Angeklagter und Verteidiger über den Termin und die wesentlichen Gesichtspunkte informiert. Der Angeklagte darf erscheinen oder sich grundsätzlich vertreten lassen; die Verhandlung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne ihn stattfinden. Bei notwendiger Verteidigung muss ein Verteidiger mitwirken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Revisionen werden ohne Hauptverhandlung entschieden.
  • § 350 gewährt Terminmitteilung und Anwesenheitsrecht.
  • Seit 2025 sind wesentliche Verhandlungsaspekte vorab mitzuteilen.
  • In der Revisionshauptverhandlung stehen Rechtsfragen, nicht neue Tatbeweise, im Mittelpunkt.

Die Revisionshauptverhandlung dient der mündlichen Rechtsprüfung

§ 350 StPO regelt Mitteilung von Ort und Zeit sowie seit der Änderung 2025 den Hinweis auf wesentliche Gesichtspunkte der Hauptverhandlung. Ist Verteidigung notwendig, wird der Verteidiger geladen. Der Angeklagte kann erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen.

Die Hauptverhandlung kann grundsätzlich auch ohne Angeklagten und Verteidiger stattfinden, soweit kein Fall notwendiger Verteidigung entgegensteht. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung nach § 349 gesetzlich zulässig bleibt; einen allgemeinen Anspruch auf mündliche Verhandlung gibt es nicht.

Termin, Hinweis und Vertretungsmacht rechtzeitig vorbereiten

Die Verteidigung wertet den gerichtlichen Hinweis aus und ordnet jedem Gesichtspunkt Antrag, Rüge und gewünschte Rechtsfolge zu. Vollmacht, Beiordnung und Ladung werden vor dem Termin geprüft.

Der mündliche Vortrag konzentriert sich auf entscheidende Rechtsfragen und Rückfragen des Senats. Mit dem Mandanten wird abgestimmt, ob persönliche Anwesenheit einen rechtlichen oder kommunikativen Nutzen hat und welche Äußerungen unterbleiben sollten.

  • Gerichtlichen Hinweis auswerten.
  • Vollmacht und Beiordnung prüfen.
  • Rechtsfragen priorisieren.
  • Anwesenheit mit Mandanten abstimmen.

Anwesenheit des Angeklagten eröffnet keine neue Tatsacheninstanz

Wer den Termin wie eine neue Beweisaufnahme behandelt, verfehlt die Funktion der Revision. Eine unklare Vertretungsvollmacht oder fehlende notwendige Verteidigung kann zugleich erhebliche Verfahrensprobleme verursachen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Erscheinens- und Vorführungsfragen hängen insbesondere von Haftstatus und notwendiger Verteidigung ab.

Häufige Folgefragen

Muss ich persönlich kommen?

Grundsätzlich besteht ein Anwesenheitsrecht; die Verhandlung kann nach § 350 aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne den Angeklagten stattfinden.

Werden Zeugen erneut gehört?

Regelmäßig nein. Das Revisionsgericht prüft Rechtsfehler und führt keine neue allgemeine Tatsacheninstanz durch.

Kann ich als Inhaftierter vorgeführt werden?

Das Gericht entscheidet nach den gesetzlichen Vorgaben über eine Vorführung. Haftstatus allein begründet nicht in jedem Fall persönliche Teilnahme.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 350 StPO – RevisionshauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  2. 02BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21Amtliche Quelle ↗
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