Das Revisionsgericht kann eine unzulässige Revision durch Beschluss verwerfen und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft eine Revision einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückweisen. Vor der Entscheidung erhält der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der abschließende Beschluss muss nach der verfassungsgerichtlich bestätigten Praxis nicht stets eigene ausführliche Gründe enthalten.
Das Wichtigste in Kürze
- § 349 Absatz 1 betrifft Unzulässigkeit, Absatz 2 offensichtliche Unbegründetheit.
- Absatz 2 setzt einen begründeten staatsanwaltschaftlichen Antrag voraus.
- Die Verwerfung muss einstimmig erfolgen.
- Eine Revisionshauptverhandlung ist nicht der gesetzliche Regelfall jeder Revision.
§ 349 ermöglicht eine Entscheidung ohne Revisionshauptverhandlung
§ 349 StPO unterscheidet mehrere Beschlusswege. Ist die Revision unzulässig, kann sie nach Absatz 1 verworfen werden. Hält das Revisionsgericht sie auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft einstimmig für offensichtlich unbegründet, kann es nach Absatz 2 ohne Hauptverhandlung entscheiden.
Nach Absatz 3 werden Antrag und Gründe mitgeteilt; der Angeklagte kann binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hält die Beschlussentscheidung und das Fehlen eigener ausführlicher Gründe grundsätzlich für verfassungsgemäß, wenn gesetzliches Verfahren und rechtliches Gehör gewahrt sind.
Verwerfungsantrag und Stellungnahme als entscheidende Prüfphase nutzen
Zunächst wird geprüft, ob der Antrag alle tragenden Rügen und den Anfechtungsumfang erfasst. Übersehene Argumente oder unzutreffende Tatsachengrundlagen werden innerhalb der Stellungnahmefrist präzise benannt.
Die Verteidigung unterscheidet Zulässigkeitsprobleme von materieller Unbegründetheit und erläutert, weshalb eine schwierige oder klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht als offensichtlich erledigt angesehen werden sollte.
- Absatz 1 und 2 unterscheiden.
- Begründeten Antrag vollständig prüfen.
- Zweiwochenfrist sichern.
- Klärungsbedarf konkret darstellen.
Ein knapper Beschluss bedeutet nicht, dass die Revision ungeprüft blieb
Der Wunsch nach einer mündlichen Verhandlung allein verhindert die Beschlussentscheidung nicht. Andererseits darf das Gericht nicht vor vollständiger Mitteilung des begründeten Antrags und Ablauf der Gehörsfrist entscheiden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Verfahrensstand, Antrag und Zustellung müssen im Einzelfall geprüft werden.
Häufige Folgefragen
Ist offensichtlich unbegründet dasselbe wie aussichtslos?
Es ist der gesetzliche Maßstab für die einstimmige Beschlussverwerfung. Entscheidend ist die revisionsrechtliche Prüfung, nicht eine bloße Vorabeinschätzung.
Muss der BGH den Beschluss begründen?
Nach der verfassungsgerichtlich bestätigten Praxis nicht stets mit eigenen ausführlichen Gründen; der begründete Antrag und das Gehörsverfahren sind zentral.
Kann der Beschluss angefochten werden?
Ordentliche Rechtsmittel gegen die Revisionsentscheidung bestehen grundsätzlich nicht. Bei entscheidungserheblicher Gehörsverletzung kommt § 356a in Betracht.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
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