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Rechtsbehelfe & Rechtsmittel

Neue Verhandlung nach Revision: Darf die Rechtsfolge verschärft werden?

Verschlechterungsverbot nach § 358 Absatz 2 StPO, Rechtsmittelrichtung, neue Einzelstrafen und gesetzliche Ausnahmen.

Kurzantwort

Wurde das Urteil nur zugunsten des Angeklagten angefochten und aufgehoben, darf das neue Gericht Art und Höhe der Rechtsfolgen grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil ändern. Das Verbot schützt aber nicht jede Einzelentscheidung unverändert und enthält Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Maßregeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Schutz setzt eine ausschließlich zugunsten wirkende Revision voraus.
  • Verglichen werden die Rechtsfolgen des alten und des neuen Urteils.
  • Einzelstrafen können sich innerhalb gesetzlicher Grenzen verändern.
  • Unterbringungsmaßregeln können von der Sperre ausgenommen sein.

Bindung des neuen Tatgerichts

§ 358 Absatz 2 StPO verbietet nach einer nur zugunsten eingelegten Revision grundsätzlich eine nachteiligere Änderung von Art und Höhe der Rechtsfolgen. Die Vorschrift bindet das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird.

Der Vergleich kann bei mehreren Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Nebenfolgen differenziert ausfallen. Das Gesetz erlaubt zudem unter den genannten Voraussetzungen die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt trotz des Verbots.

Gesamtstrafe, Einzelstrafen und Schuldspruch

Ausgangs- und neues Urteil sind für jede Tat und jede Rechtsfolge tabellarisch zu vergleichen. Auch Einziehung, Fahrerlaubnis und Bewährungsentscheidungen können gesonderte Fragen aufwerfen.

Vor der neuen Hauptverhandlung muss geklärt werden, ob Staatsanwaltschaft oder Nebenklage ebenfalls Revision eingelegt hatten. Ein zuungunsten wirkendes Rechtsmittel kann die Schutzlage verändern.

  • Anfechtungsrichtung aller Revisionen feststellen.
  • Alte Rechtsfolgen vollständig dokumentieren.
  • Aufhebungsumfang und Bindungen bestimmen.
  • Neue Einzel- und Gesamtfolgen auf Verschlechterung prüfen.

Ausnahmen und Gegenrechtsmittel

Das Verschlechterungsverbot garantiert weder denselben Schuldspruch noch dieselbe Begründung. Es darf auch nicht schematisch nur die Gesamtstrafe betrachtet werden, wenn das Gesetz Veränderungen bei Einzelpositionen zulässt.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Reichweite und Ausnahmen hängen von Anfechtungsrichtung, Aufhebungsumfang und sämtlichen Rechtsfolgen ab.

Häufige Folgefragen

Darf die Gesamtstrafe höher werden?

Bei ausschließlich zugunsten eingelegter Revision grundsätzlich nicht.

Müssen alle Einzelstrafen gleich bleiben?

Nicht zwingend. Die Rechtsprechung lässt innerhalb des geschützten Gesamtrahmens bestimmte Veränderungen zu.

Gilt der Schutz auch für Unterbringung?

§ 358 Absatz 2 enthält für bestimmte Unterbringungsmaßregeln eine ausdrückliche Ausnahme.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 358 StPO - Bindung und VerschlechterungsverbotAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 353 StPO - Umfang der AufhebungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss - 4 StR 481/25: Reichweite des VerschlechterungsverbotsAmtliche Quelle ↗
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