Eine Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, wenn der nicht angegriffene Teil selbständig beurteilt werden kann. Häufig kommt eine Beschränkung auf die Rechtsfolgen in Betracht. Der nicht angegriffene Teil wird grundsätzlich rechtskräftig und steht dem Berufungsgericht nicht mehr zur freien Prüfung offen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Beschränkung setzt einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Urteilsteil voraus.
- Der rechtskräftige Rest bindet das Berufungsgericht.
- Schuldspruch, Einziehung, Fahrerlaubnis und Maßregeln sind nicht beliebig voneinander trennbar.
- Eine vorschnelle Beschränkung kann Verteidigungsmöglichkeiten endgültig schließen.
Beschwerdepunkte und notwendige Trennbarkeit
§ 318 StPO erlaubt die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte. Wirksam ist sie nur, wenn der verbleibende Teil des Urteils eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über den angegriffenen Teil bildet. Ein Schuldspruch muss deshalb genügend bestimmt und widerspruchsfrei sein, wenn nur die Strafe überprüft werden soll.
Nach § 327 StPO bestimmt der Anfechtungsumfang grundsätzlich den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts. Die Rechtsprechung kontrolliert eine Beschränkung von Amts wegen auf Wirksamkeit. Untrennbare Fragen können nicht durch die Erklärung künstlich auseinandergerissen werden.
Ziele und Nebenfolgen vollständig erfassen
Vor einer Beschränkung sind Schuldspruch, Einzel- und Gesamtstrafen, Bewährung, Einziehung, Fahrerlaubnis, Berufsfolgen und Kosten getrennt zu erfassen. Bei mehreren Taten kann eine tatbezogene Beschränkung sinnvoll sein, wenn die Urteilsbestandteile tatsächlich selbständig bleiben.
Die Erklärung sollte den angegriffenen Teil eindeutig benennen. Unklare Formulierungen werden ausgelegt, schaffen aber unnötige Risiken. Auch eine nur auf die Tagessatzhöhe oder einzelne Nebenfolge gerichtete Berufung kann möglich sein, wenn die Entscheidungsteile trennbar sind.
- Urteil in Schuldspruch und sämtliche Rechtsfolgen zerlegen.
- Trennbarkeit jedes gewünschten Angriffsziels prüfen.
- Beschränkung eindeutig und ohne Nebenwidersprüche formulieren.
- Bindungswirkung vor Abgabe der Erklärung erklären lassen.
Bindungswirkung und Wirksamkeitskontrolle
Wer den Schuldspruch rechtskräftig werden lässt, kann die zugrunde liegenden Feststellungen später nicht einfach erneut bestreiten. Umgekehrt kann eine wirksame Beschränkung das Verfahren konzentrieren und Beweisbelastungen reduzieren.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Die Trennbarkeit ist anhand der konkreten Urteilsgründe und sämtlicher Rechtsfolgen zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Kann ich nur die Höhe der Strafe angreifen?
Häufig ja, wenn der Schuldspruch und seine Feststellungen eine ausreichende selbständige Grundlage bilden.
Kann ich eine Beschränkung später zurücknehmen?
Eine bereits wirksam eingetretene Teilrechtskraft lässt sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen.
Prüft das Gericht die Wirksamkeit?
Ja. Das Rechtsmittelgericht muss selbst prüfen, ob die angegriffenen und rechtskräftigen Teile trennbar sind.
