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Nichtöffentliche Jugendgerichtsverhandlung: Wer darf im Saal dabei sein?

Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, zugelassene Begleitpersonen und Besonderheiten bei mitangeklagten Heranwachsenden oder Erwachsenen.

Kurzantwort

Die Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen ist einschließlich der Urteilsverkündung grundsätzlich nicht öffentlich. Neben den Verfahrensbeteiligten dürfen bestimmte Schutz- und Betreuungspersonen anwesend sein. Sind auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich, kann aber im Erziehungsinteresse ausgeschlossen werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nichtöffentlichkeit schützt Entwicklung und Privatsphäre des Jugendlichen.
  • Sie umfasst grundsätzlich auch die Verkündung.
  • Verletzte und bestimmte Betreuungs- oder Erziehungspersonen können anwesend sein.
  • Bei gemischten Verfahren gilt ein anderer Ausgangspunkt.

Schutzraum statt öffentliche Strafverhandlung

§ 48 Absatz 1 JGG schließt die Öffentlichkeit bei der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und bei der Entscheidungsverkündung aus. Absatz 2 gestattet neben Verfahrensbeteiligten unter anderem Verletzten, ihren gesetzlichen Vertretern sowie bestimmten Bewährungs-, Betreuungs- und Jugendhilfe-Personen die Anwesenheit.

Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen zulassen. Sind Heranwachsende oder Erwachsene mitangeklagt, ist die Verhandlung nach Absatz 3 grundsätzlich öffentlich; sie kann im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter ausgeschlossen werden. Eltern können zudem nach § 51 aus besonderen Gründen zeitweise ausgeschlossen werden.

Teilnehmerkreis vor dem Termin klären

Vor dem Termin sollte geklärt werden, wer geladen ist, wer als Unterstützung gewünscht wird und ob ein Zulassungsantrag nötig ist. Eine gewünschte Begleitperson hat nicht allein aufgrund persönlicher Nähe ein Anwesenheitsrecht.

Der Jugendliche sollte trotz Nichtöffentlichkeit auf persönliche Fragen vorbereitet werden. Jugendgerichtshilfe, Eltern, Verletzte und weitere Berechtigte können sensible Angaben hören; die Verteidigung kann Schutzanträge und den Umgang mit persönlichen Informationen vorbereiten.

  • Angeklagtenkreis und Altersgruppen prüfen.
  • Gewünschte Begleitperson rechtzeitig benennen.
  • Sensible Erörterungen vorbereiten.
  • Ausschlussanträge fallbezogen prüfen.

Nichtöffentlich bedeutet nicht vertraulichkeitsfrei

Nichtöffentlichkeit bedeutet nicht, dass nur Gericht und Verteidigung anwesend sind. Umgekehrt darf die Öffentlichkeit in einem gemischten Verfahren nicht ohne die gesetzliche Prüfung ausgeschlossen werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 18. August 2026. Teilnehmerkreis und Ausschlüsse hängen von Verfahrensart und Beteiligten ab.

Häufige Folgefragen

Dürfen Freunde zuschauen?

Nicht automatisch. Der Vorsitzende kann andere Personen aus besonderen Gründen zulassen.

Darf das Opfer dabei sein?

§ 48 Absatz 2 gestattet dem Verletzten grundsätzlich die Anwesenheit.

Ist ein Verfahren gegen Heranwachsende immer nichtöffentlich?

Nein. Die automatische Nichtöffentlichkeit gilt für Jugendliche; bei Heranwachsenden greifen andere Regeln, besonders in gemischten Verfahren.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 48 JGG – NichtöffentlichkeitAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 51 JGG – Ausschluss von BeteiligtenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 50 JGG – AnwesenheitAmtliche Quelle ↗
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