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Diversion nach § 45 JGG: Wann kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen?

Die drei Einstellungswege vor Anklage, geeignete erzieherische Maßnahmen und Folgen für das Erziehungsregister.

Kurzantwort

§ 45 JGG ermöglicht eine Erledigung ohne Urteil. Je nach Fall kann die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit absehen, nach bereits eingeleiteter erzieherischer Maßnahme einstellen oder den Jugendrichter für eine Ermahnung, Weisung oder Auflage einschalten. Ein Geständnis ist nur für Absatz 3 ausdrücklich Voraussetzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Diversion beendet das Verfahren ohne Verurteilung.
  • § 45 enthält drei verschiedene Wege mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
  • Absatz 2 verlangt kein Geständnis.
  • Das Absehen nach § 45 wird grundsätzlich im Erziehungsregister eingetragen.

Drei Wege vor Erhebung der Anklage

Nach § 45 Absatz 1 JGG kann die Staatsanwaltschaft ohne Richterzustimmung von der Verfolgung absehen, wenn § 153 StPO erfüllt ist. Absatz 2 betrifft bereits durchgeführte oder eingeleitete erzieherische Maßnahmen; auch das Bemühen um Täter-Opfer-Ausgleich kann genügen. Absatz 3 erlaubt ein formloses richterliches Erziehungsverfahren gegen einen geständigen Beschuldigten.

Bei Absatz 3 kann die Staatsanwaltschaft Ermahnung, bestimmte Weisungen oder Auflagen anregen. Nach Durchführung sieht sie von weiterer Verfolgung ab. Nach § 60 BZRG werden Entscheidungen nach § 45 grundsätzlich im Erziehungsregister eingetragen, erscheinen aber nicht automatisch wie eine strafgerichtliche Verurteilung im Führungszeugnis.

Geeignete Maßnahmen belegen, ohne sich vorschnell zu belasten

Schulische Stabilisierung, Beratung, Therapie, soziale Trainings, Schadenswiedergutmachung oder ein ernsthaft bemühter Ausgleich können je nach Tat und Person relevant sein. Sie sollten konkret belegt und nicht als bloße taktische Behauptung präsentiert werden.

Vor einem Geständnis muss die Beweislage geprüft sein. Für Absatz 2 ist ein Geständnis gesetzlich nicht erforderlich. Eine Verteidigung kann deshalb erzieherische Entwicklung darstellen und zugleich die Einlassungsentscheidung offenhalten.

  • Beweislage vor Einlassung prüfen.
  • Geeignete Entwicklungsschritte dokumentieren.
  • Absatz 1, 2 und 3 auseinanderhalten.
  • Register- und Nebenfolgen einbeziehen.

Einstellung ist nicht gleich folgenlos

Eine schnelle Maßnahme kann sinnvoll sein, darf aber keine unkontrollierte Selbstbelastung erzeugen. Auch Registereintrag, Kosten, Schul- oder Ausländerfolgen sollten vor Zustimmung oder Durchführung geklärt werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 18. August 2026. Ob Diversion sachgerecht ist, hängt von Tatverdacht, Verfahrensziel und persönlicher Situation ab.

Häufige Folgefragen

Brauche ich für § 45 Absatz 2 ein Geständnis?

Nein. Das Gesetz verlangt dort eine erzieherische Maßnahme, nicht ausdrücklich ein Geständnis.

Ist Diversion ein Freispruch?

Nein. Das Verfahren endet ohne Urteil; ein Freispruch ist eine andere Entscheidungsform.

Steht die Einstellung im Führungszeugnis?

Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich im Erziehungsregister, das anderen Auskunftsregeln als das Führungszeugnis unterliegt.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 45 JGG – Absehen von der VerfolgungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 153 StPO – Absehen bei GeringfügigkeitAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 60 BZRG – Eintragungen in das ErziehungsregisterAmtliche Quelle ↗
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