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Heranwachsende vor Gericht: Wann gilt Jugendstrafrecht nach § 105 JGG?

Welche persönliche Entwicklung und welche Art der Tat bei 18- bis 20-Jährigen über Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht entscheiden.

Kurzantwort

Bei 18- bis 20-Jährigen prüft das Gericht § 105 JGG. Jugendstrafrecht gilt, wenn die Gesamtwürdigung zeigt, dass der Beschuldigte bei der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen eine Jugendverfehlung war. Die Entscheidung ist keine freie Mildeentscheidung, sondern muss auf konkreten Tatsachen beruhen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heranwachsender ist, wer bei der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war.
  • § 105 JGG enthält zwei selbständige Zugänge zum Jugendstrafrecht.
  • Persönlichkeit und Umweltbedingungen sind insgesamt zu würdigen.
  • Die Rechtswahl beeinflusst Sanktionen und mögliche Höchststrafe erheblich.

Reifeverzögerung oder Jugendverfehlung

Nach § 105 Absatz 1 JGG ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Heranwachsende zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat eine Jugendverfehlung war. Beide Alternativen sind eigenständig; die zweite kann auch bei altersgemäßer Entwicklung greifen.

Für die erste Alternative zählen Persönlichkeit und Umweltbedingungen in einer Gesamtwürdigung. Bei der Jugendverfehlung sind Art, Umstände und Beweggründe der Tat entscheidend. § 105 Absatz 3 begrenzt die Jugendstrafe grundsätzlich auf zehn Jahre; bei Mord kann das Höchstmaß unter den gesetzlichen Voraussetzungen 15 Jahre betragen.

Biografie und Tatbild konkret erfassen

Ausbildungsweg, wirtschaftliche Selbständigkeit, Wohn- und Beziehungssituation, Abhängigkeiten, Krisen und Entscheidungsreife müssen auf den Tatzeitpunkt bezogen dokumentiert werden. Einzelne erwachsene Lebensbereiche schließen Entwicklungsrückstände in anderen Bereichen nicht automatisch aus.

Auch das Tatbild ist genau zu untersuchen: Gruppendruck, spontane Dynamik oder jugendtypische Motive können anders zu bewerten sein als planmäßiges, in einen erwachsenen Lebenszuschnitt eingebettetes Handeln. Belastbare Unterlagen sind hilfreicher als pauschale Selbstbeschreibungen.

  • Entwicklungsstand zur Tatzeit dokumentieren.
  • Tatmotive und Gruppendynamik getrennt aufarbeiten.
  • Jugendgerichtshilfe früh einbeziehen.
  • Rechtsfolgen beider Systeme vergleichen.

Keine schematische Entscheidung nach Lebenslauf

Jugendstrafrecht ist nicht in jedem Fall günstiger; es kennt eigene Sanktionen bis zur Jugendstrafe. Ebenso wenig darf Erwachsenenstrafrecht allein mit Arbeit, eigener Wohnung oder einem geordneten Auftreten begründet werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 18. August 2026. Die Rechtswahl hängt von individuellen Feststellungen ab und sollte früh im Verfahren vorbereitet werden.

Häufige Folgefragen

Gilt mit 18 automatisch Erwachsenenstrafrecht?

Nein. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs ist § 105 JGG zu prüfen.

Reicht es, noch bei den Eltern zu wohnen?

Nein. Das ist nur ein Umstand innerhalb der erforderlichen Gesamtwürdigung.

Kann auch eine schwere Tat Jugendverfehlung sein?

Die Schwere allein entscheidet die Rechtswahl nicht; Art, Umstände und Beweggründe müssen konkret bewertet werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 1 JGG – HeranwachsendeAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 105 JGG – Anwendung des JugendstrafrechtsAmtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Urteil vom 2. Februar 2023 – 5 StR 285/22Amtliche Quelle ↗
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