Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter haben im Jugendverfahren eigene Beteiligungsrechte, etwa auf Anhörung, Fragen, Anträge, Verteidigerwahl und Rechtsbehelfe. Diese Rechte stehen neben denen des Jugendlichen und können bei Interessenkonflikten, Gefährdungen oder Verfahrensbeeinträchtigungen eingeschränkt oder entzogen werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Elternrechte ersetzen nicht die eigenen Rechte des Jugendlichen.
- Bei Vernehmungen kann ein Anwesenheitsrecht bestehen.
- Erziehungsberechtigte dürfen einen Verteidiger wählen und Rechtsmittel einlegen.
- Bei Beteiligungsverdacht oder Interessenkonflikt sind Ausschluss und Pflegerbestellung möglich.
Eigenständige Beteiligungsrechte nach § 67 JGG
§ 67 JGG gibt Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern grundsätzlich entsprechende Anhörungs-, Frage- und Antragsrechte. Auch Verteidigerwahl und Einlegung von Rechtsbehelfen stehen ihnen zu. Bei bestimmten Untersuchungshandlungen, insbesondere Vernehmungen, ist ihre Anwesenheit gestattet, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt.
Das Gericht kann Rechte entziehen, wenn Eltern einer Beteiligung verdächtig sind oder ein Missbrauch zu befürchten ist. § 51 JGG erlaubt zudem zeitweiligen Ausschluss aus der Hauptverhandlung, etwa bei erheblichen erzieherischen Nachteilen, Gefährdungen oder einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung. Dann greifen Schutz- und Unterrichtungsvorgaben.
Rollen und Vertraulichkeit früh klären
Zu Beginn sollte geklärt werden, wer Mandant ist, wer den Verteidiger beauftragt und welche Informationen vertraulich bleiben. Der Verteidiger wahrt die Interessen des beschuldigten Jugendlichen, auch wenn Eltern das Honorar zahlen oder eine andere Verfahrensstrategie wünschen.
Eltern können bei Unterlagen, Terminen, Entwicklungsinformationen und stabilisierenden Maßnahmen helfen. Sie sollten aber keine Aussagen einüben, Zeugen kontaktieren oder digitale Inhalte verändern. Bei familiären Konflikten kann eine andere geeignete volljährige Person eine Schutzfunktion übernehmen.
- Sorgerecht und gesetzliche Vertretung klären.
- Mandats- und Vertraulichkeitsrollen festlegen.
- Ladungen und Anwesenheitsrechte prüfen.
- Interessenkonflikte sofort offenlegen.
Elterliche Hilfe darf die Verteidigung nicht überlagern
Eltern dürfen nicht davon ausgehen, jederzeit jedes Verteidigergespräch mitverfolgen zu können. Umgekehrt sollte ein Jugendlicher gerichtliche Ladungen oder Elternrechte nicht eigenmächtig ignorieren.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 18. August 2026. Sorgerechtslage, Beteiligungsverdacht und Wohl des Jugendlichen können die Rechte im Einzelfall verändern.
Häufige Folgefragen
Dürfen Eltern bei jeder Vernehmung dabei sein?
Nicht ausnahmslos. § 67 Absatz 3 knüpft die Anwesenheit an das Wohl des Jugendlichen und einen unbeeinträchtigten Verfahrensablauf.
Können Eltern einen Verteidiger wählen?
Ja. Die Verteidigung bleibt jedoch den Interessen des beschuldigten Jugendlichen verpflichtet.
Dürfen Eltern allein ein Rechtsmittel zurücknehmen?
Ein von ihnen eingelegtes Rechtsmittel können sie nach § 55 Absatz 3 JGG nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
Amtliche Quellen
Jugendstrafverfahren: Rechte, Ablauf und mögliche Folgen
Was kommt im Jugendstrafverfahren auf Jugendliche, Heranwachsende und ihre Eltern zu?
Alle 21 Ratgeber im Zusammenhang ansehen