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Eltern im Jugendstrafverfahren: Welche Rechte haben sie – und wo liegen die Grenzen?

Welche Beteiligungs-, Informations- und Anwesenheitsrechte Eltern bei Jugendlichen haben und wann Ersatzperson, Pfleger oder Pflichtverteidiger nötig werden.

Kurzantwort

Bei einem beschuldigten Jugendlichen dürfen Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter grundsätzlich ebenfalls gehört werden, Fragen und Anträge stellen, einen Verteidiger wählen und Rechtsbehelfe einlegen. Das gilt nicht schon für jeden biologischen oder umgangsberechtigten Elternteil und eröffnet keinen unbegrenzten Informationszugang. Anwesenheit und Unterrichtung können aus konkreten Schutz- oder Ermittlungsgründen begrenzt werden. Für bei der Tat 18- bis 20-jährige Heranwachsende gelten diese besonderen Rechte nach § 109 JGG nicht automatisch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rechte der §§ 67 und 67a JGG stehen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern zu, nicht unterschiedslos jedem Elternteil.
  • Sie betreffen Verfahren gegen Jugendliche, nicht automatisch 18- bis 20-jährige Heranwachsende.
  • Bei Vernehmungen und anderen Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht auf Anwesenheit hat, ist Anwesenheit grundsätzlich gestattet, wenn sie seinem Wohl dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt.
  • Versagung, zeitweiliger Ausschluss und dauerhafter Rechtsentzug haben unterschiedliche Voraussetzungen und Schutzmechanismen.

Eigene Rechte – aber keine zweite Verteidigung

§ 67 Absätze 1 und 2 JGG gibt Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern grundsätzlich entsprechende Anhörungs-, Frage- und Antragsrechte sowie das Recht zur Verteidigerwahl und zur Einlegung von Rechtsbehelfen. Bei mehreren Erziehungsberechtigten kann jeder die gesetzlichen Rechte ausüben. Ob jemand Jugendlicher oder Heranwachsender ist, bestimmt sich nach dem Alter bei der Tat. Für Heranwachsende verweist § 109 JGG auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht auf §§ 67 und 67a; besondere Beteiligungsrechte folgen dort daher nicht allein aus der Elternstellung.

Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht auf Anwesenheit hat, insbesondere seiner Vernehmung, gestattet § 67 Absatz 3 JGG die Begleitung, wenn sie seinem Wohl dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt. Wird Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit versagt oder sind sie nicht rechtzeitig erreichbar, ist unter denselben Voraussetzungen eine andere geeignete volljährige Person zuzulassen. Nach § 67a JGG sollen vorgeschriebene Mitteilungen an den Beschuldigten auch an sie gehen; die Informationen nach § 70a sowie ein einstweiliger Freiheitsentzug und dessen Gründe sind ihnen so bald wie möglich mitzuteilen. Mitteilungen und Informationen unterbleiben nur, soweit aufgrund der Unterrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu besorgen wäre, der Zweck der Untersuchung erheblich gefährdet würde oder Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter binnen angemessener Frist nicht erreicht werden können. Wird deshalb keiner von ihnen unterrichtet, ist eine geeignete volljährige Person zu informieren; dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine Vertrauensperson zu bezeichnen. Fallen die Gründe weg, setzen die Mitteilungen wieder ein; weiterhin bedeutsame §-70a-Informationen sind nachzuholen.

Vernehmung, Unterrichtung und Hauptverhandlung

Zu Beginn sollten Alter, Sorgerecht, gesetzliche Vertretung und mögliche Konflikte geklärt werden. Die Verteidigung betrifft den beschuldigten Jugendlichen. Kontaktaufnahme oder Honorarzahlung durch Eltern begründen für sich kein Recht auf vertrauliche Verteidigungsinformationen. Auftrag, Vergütung, Informationswege und eine etwaige Entbindung von der anwaltlichen Verschwiegenheit sind unter Berücksichtigung von Alter, Einsichtsfähigkeit und Vertretungslage ausdrücklich zu klären.

Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter können Ladungen sichern, Entwicklungs- und Schulunterlagen ordnen, auf gesundheitliche Besonderheiten hinweisen und stabilisierende Hilfen organisieren. Der Vorsitzende soll ihre Ladung zur Hauptverhandlung anordnen. Vor einer Vernehmung sollte geklärt sein, wer begleiten darf und dass Begleitung keine Tatabstimmung bedeutet. Werden sie für einen nicht unerheblichen Teil der Hauptverhandlung nach § 51 JGG ausgeschlossen, muss der Vorsitzende einer anderen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit gestatten; der Jugendliche soll zuvor eine Vertrauensperson benennen können. Nur wenn keine sonstige Person zugelassen wird, muss die zuständige Jugendhilfe anwesend sein. Erfolgt der Ausschluss nach § 51 Absatz 2 JGG, ist zuvor auf ein einvernehmliches Verlassen des Sitzungssaals hinzuwirken. Sobald die ausgeschlossenen Personen wieder anwesend sind, muss der Vorsitzende sie in geeigneter Weise über den wesentlichen Inhalt der während ihrer Abwesenheit erfolgten Verhandlung unterrichten.

  • Alter, Sorgerecht und Vertretungsbefugnis belegen.
  • Mandats- und Vertraulichkeitsrollen schriftlich klären.
  • Vor Vernehmungen Begleitperson und Verteidigungsbedarf prüfen.
  • Ausschluss, fehlende Unterrichtung oder Konflikt sofort dokumentieren.

Konflikte früh erkennen und Schutz sichern

Zeitweilige Versagung oder Ausschließung ist vom dauerhaften Entzug zu trennen. Das Jugendgericht kann die Rechte nach § 67 Absätze 1 bis 3 entziehen, soweit die betreffende Person der Beteiligung an der Verfehlung des Beschuldigten verdächtig oder wegen einer solchen Beteiligung verurteilt ist. Eine Erstreckung auf beide setzt zusätzlich eine konkrete Missbrauchsgefahr voraus. Für den dauerhaften Entzug der Rechte aus § 67a Absätze 1 und 2 gilt das Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechend. Stehen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr zu, bestellt das Familiengericht einen Pfleger und die Hauptverhandlung wird bis dahin ausgesetzt. Dann besteht zwingend notwendige Verteidigung nach § 68 Nummer 2 JGG. Bei einem Ausschluss nach § 51 Absatz 2 greift § 68 Nummer 3, wenn nachträgliche Unterrichtung oder eine andere geeignete volljährige Person die Beeinträchtigung nicht hinreichend ausgleichen kann.

Das selbständige Rechtsmittelrecht läuft innerhalb der für den Beschuldigten geltenden Frist. Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann nach § 55 Absatz 2 JGG gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen; eine Berufung des Angeklagten, eines Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters sperrt die Revision für alle drei. Ein von Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertretern eingelegtes Rechtsmittel dürfen sie nach § 55 Absatz 3 nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen. Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. September 2026. Maßgeblich sind Tatzeitalter, Vertretungslage, konkrete Ausschlussgründe und Verfahrensstand.

Häufige Folgefragen

Dürfen Eltern bei jeder Vernehmung dabei sein?

Nicht ausnahmslos. Bei einer Untersuchungshandlung, bei der der Jugendliche ein Recht auf Anwesenheit hat, ist Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit nach § 67 Absatz 3 JGG grundsätzlich gestattet, wenn sie seinem Wohl dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt. Werden sie nicht zugelassen oder nicht rechtzeitig erreicht, ist unter diesen Voraussetzungen eine andere geeignete volljährige Person zuzulassen.

Können Eltern einen Verteidiger wählen und alles erfahren?

Erziehungsberechtigte dürfen nach § 67 Absatz 2 JGG einen Verteidiger wählen. Kontaktaufnahme oder Bezahlung verschaffen jedoch nicht automatisch Zugang zu vertraulichen Verteidigungsinformationen; Informationswege und Verschwiegenheit müssen im konkreten Mandat geklärt werden.

Dürfen Eltern allein ein Rechtsmittel zurücknehmen?

Nein. Ein von Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertretern eingelegtes Rechtsmittel können sie nach § 55 Absatz 3 JGG nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 1 JGG – Persönlicher und sachlicher AnwendungsbereichAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 50 JGG – Anwesenheit in der HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 51 JGG – Zeitweilige Ausschließung von BeteiligtenAmtliche Quelle ↗
  4. 04§ 55 JGG – Anfechtung von EntscheidungenAmtliche Quelle ↗
  5. 05§ 67 JGG – Stellung der ErziehungsberechtigtenAmtliche Quelle ↗
  6. 06§ 67a JGG – UnterrichtungAmtliche Quelle ↗
  7. 07§ 68 JGG – Notwendige VerteidigungAmtliche Quelle ↗
  8. 08§ 70a JGG – Unterrichtung des JugendlichenAmtliche Quelle ↗
  9. 09§ 109 JGG – Verfahren gegen HeranwachsendeAmtliche Quelle ↗
  10. 10§ 137 StPO – Hinzuziehung eines VerteidigersAmtliche Quelle ↗
  11. 11§ 298 StPO – Einlegung durch den gesetzlichen VertreterAmtliche Quelle ↗
  12. 12§ 43a BRAO – Anwaltliche VerschwiegenheitAmtliche Quelle ↗
  13. 13Richtlinie (EU) 2016/800 – Verfahrensgarantien für KinderAmtliche Quelle ↗
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