Ein Wissensportal von Rechtsanwalt Markus Chilcott

Bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei
Strafen, Register & Nebenfolgen

Mehrere Angeklagte: Muss das Gericht vergleichbare Strafen verhängen?

Individuelle Schuld, Tatbeitrag, persönliche Umstände und Grenzen eines Strafvergleichs zwischen Mitangeklagten.

Kurzantwort

Nein. Für jeden Angeklagten wird die Strafe nach seiner eigenen Schuld bestimmt. Tatbeitrag, Vorsatz, Vorleben, Geständnis, Wiedergutmachung und persönliche Folgen können unterschiedlich sein. Grob widersprüchliche Strafen innerhalb desselben Verfahrens müssen jedoch sachlich erklärbar sein; eine fremde Strafe ist kein verbindlicher Tarif.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Beteiligte wird nach individueller Schuld bestraft.
  • Gleiche Tatbeteiligung bedeutet nicht zwingend gleiche Strafe.
  • Abweichungen brauchen tragfähige unterschiedliche Umstände.
  • Urteile anderer Verfahren binden das Gericht grundsätzlich nicht.

Strafgleichheit bedeutet sachgerechte Individualisierung

§ 46 StGB verlangt eine personbezogene Zumessung. Auch bei gemeinsamer Tat sind Rolle, Einfluss, Nutzen, Vorsatzumfang und Nachtatverhalten für jeden gesondert zu bestimmen. Das Gericht darf nicht aus Gruppenverantwortung eine einheitliche Strafe ableiten.

Ein auffälliges Missverhältnis kann auf eine widersprüchliche Würdigung hindeuten. Die Strafe eines Mitangeklagten oder aus einem anderen Verfahren erzeugt aber keine rechtliche Bindung, weil dort Beweise, Schuldfeststellungen und persönliche Umstände abweichen können.

Tatbeiträge und persönliche Faktoren vergleichbar machen

Eine Vergleichsmatrix trennt objektiven Tatbeitrag, subjektive Beteiligung, Vorstrafen, Kooperation, Einziehung und persönliche Folgen. So wird sichtbar, ob ein scheinbarer Unterschied sachlich begründet ist.

Die Verteidigung sollte nicht nur eine niedrigere Strafe mit dem Ergebnis beim Mitangeklagten verlangen, sondern die eigenen milderen Umstände benennen. Ungeprüfte Belastung anderer kann neue Beweis- und Glaubwürdigkeitsrisiken schaffen.

  • Tatbeiträge personenbezogen aufschlüsseln.
  • Milderungs- und Schärfungsgründe vergleichen.
  • Fremde Urteilsgründe vollständig beiziehen.
  • Eigene Schuld statt bloßer Gleichheit begründen.

Der Mitangeklagte ist kein Strafmaßstab

Ein bloßer Zahlenvergleich greift zu kurz. Ein geringerer Tatbeitrag kann durch einschlägige Vorstrafen oder ungünstige Prognose überlagert werden; umgekehrt kann ein Geständnis allein nicht jeden Unterschied erklären.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Vergleichbarkeit setzt Kenntnis der vollständigen Feststellungen und Zumessungsgründe voraus.

Häufige Folgefragen

Bekommen Mittäter immer dieselbe Strafe?

Nein. Auch Mittäter können wegen unterschiedlicher Tatbeiträge und persönlicher Umstände verschieden bestraft werden.

Kann ich mich auf ein milderes Urteil gegen einen anderen berufen?

Es kann ein Vergleichspunkt sein, bindet das Gericht aber nicht.

Darf Kooperation unterschiedlich gewertet werden?

Ja, wenn Umfang und Aufklärungswert tatsächlich verschieden sind und zulässiges Schweigen nicht bestraft wird.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 46 StGB – Individuelle StrafzumessungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 25 StGB – TäterschaftAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 27 StGB – BeihilfeAmtliche Quelle ↗
Zum Thema weiterlesen

Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung

Wie wird meine Strafe bestimmt und welche Umstände sind dafür wichtig?

Alle 22 Ratgeber im Zusammenhang ansehen
Kontakt zur herausgebenden Kanzlei

Wenn es um Ihren Fall geht, zählt die konkrete Prüfung.

Die Kanzlei Chilcott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit. In akuten Situationen können Sie die Kanzlei direkt erreichen.

040 22 8686 60024 Stunden erreichbar · bundesweit tätig