Ein Verteidiger darf nicht gleichzeitig mehrere Beschuldigte derselben Tat verteidigen. In demselben Verfahren darf er auch nicht mehrere Beschuldigte verschiedener Taten gleichzeitig vertreten. Das Verbot schützt unabhängige Verteidigung, bevor widerstreitende Einlassungen oder Belastungen entstehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Verbot setzt keinen bereits offenen Streit zwischen Beschuldigten voraus.
- Es gilt für Wahl- und Pflichtverteidigung.
- Gleichzeitigkeit, Tatbezug und Verfahrensidentität sind genau zu prüfen.
- Vertrauliche Informationen verschärfen spätere Konflikte.
§ 146 StPO und vorbeugender Konfliktschutz
§ 146 StPO untersagt einem Verteidiger die gleichzeitige Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter. Innerhalb eines Verfahrens gilt das Verbot auch bei verschiedenen Taten. Die Regel soll verhindern, dass Loyalität und Verschwiegenheit gegenüber einem Mandanten die unabhängige Verteidigung des anderen beeinträchtigen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Beschuldigten aktuell dieselbe Einlassung planen. Verteidigungsinteressen können sich durch neue Beweise, Verständigungsgespräche oder Verantwortungszuweisungen ändern. Die Grenzen sind für Wahl- und Pflichtverteidiger gleich.
Mandatsbeziehungen früh vollständig offenlegen
Zu Beginn müssen alle beteiligten Personen, Tatkomplexe und Verfahrensakten konfliktbezogen erfasst werden. Frühere Beratungen können auch dann bedeutsam bleiben, wenn keine förmliche Vollmacht unterschrieben wurde.
Mitbeschuldigte sollten getrennt beraten werden, bevor gemeinsame Erklärungen oder abgestimmte Strategien entstehen. Getrennte Verteidigung schließt sachlich zulässige Koordination zwischen Verteidigern nicht aus, wahrt aber die eigenständige Interessenprüfung.
- Alle Mitbeschuldigten und Tatkomplexe offenlegen.
- Frühere Beratungen und Mandate benennen.
- Vor gemeinsamer Strategie getrennte Interessen prüfen.
- Bei Konflikt unverzüglich unabhängige Vertretung sichern.
Gemeinsame Interessen sind nicht dauerhaft garantiert
Ein später Mandatswechsel beseitigt nicht automatisch den Umgang mit bereits erhaltenen vertraulichen Informationen. Auch familiäre Nähe oder ein gemeinsamer Kostenträger ändert nichts an der Pflicht zur unabhängigen Verteidigung.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Ob ein Verbot oder weiterer Interessenkonflikt besteht, erfordert eine Prüfung von Personen, Tatbegriff, Verfahren und früheren Mandaten.
Häufige Folgefragen
Dürfen Ehepartner denselben Anwalt haben?
Die familiäre Beziehung schafft keine Ausnahme. Entscheidend sind Beschuldigtenstellung, Tat und Verfahren.
Reicht eine gemeinsame Aussage für gemeinsame Verteidigung?
Nein. Übereinstimmung kann sich ändern; § 146 schützt vorbeugend vor diesem Konflikt.
Dürfen getrennte Anwälte zusammenarbeiten?
Ja, soweit jeder unabhängig bleibt und Verschwiegenheit sowie Interessen seines Mandanten wahrt.
