Eine verjährte Tat darf nicht einfach wie eine abzuurteilende Straftat strafschärfend nachgeholt werden. Lange zurückliegende rechtskräftige Vorstrafen können zudem erheblich an Gewicht verlieren und bei Tilgungsreife unverwertbar sein. Ob sonstige frühere Vorgänge berücksichtigt werden dürfen, hängt von sicherer Feststellung, Sachzusammenhang und dem Verbot ab, ungeklärte Verdachtsmomente zu bestrafen.
Das Wichtigste in Kürze
- Verjährung beendet die Verfolgbarkeit der betreffenden Tat.
- Ungeklärte Verdachtsmomente sind kein Strafschärfungsgrund.
- Zeitablauf kann auch bei verwertbaren Vorstrafen mildern.
- Tilgungsreife setzt eine zusätzliche registerrechtliche Grenze.
Vergangenheit darf nicht durch die Hintertür bestraft werden
§§ 78 ff. StGB regeln die Verfolgungsverjährung. Ist sie eingetreten, darf wegen dieser Tat nicht mehr verurteilt werden. In der Zumessung der neuen Tat sind nur rechtlich zulässige und sicher festgestellte Umstände verwertbar; eine eigenständige Ahndung verjährten Verhaltens wäre unzulässig.
Bei früheren Verurteilungen wirken § 46 StGB und das Verwertungsverbot des § 51 BZRG zusammen. Lange beanstandungsfreie Zeit kann das Gewicht einer noch eingetragenen Vorstrafe mindern. Davon zu unterscheiden ist eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des aktuellen Verfahrens, die nach eigenen Maßstäben kompensiert wird.
Zeitachse und Rechtsstatus jedes Vorgangs klären
Für jeden älteren Vorgang werden Tatzeit, Abschlussart, Rechtskraft, Tilgungsstand und sachlicher Bezug zur neuen Tat dokumentiert. Polizeiliche Hinweise, eingestellte Ermittlungen und Verurteilungen dürfen nicht in einer unscharfen Vorgeschichte vermischt werden.
Ist seit langer Zeit keine neue Tat begangen worden, werden stabile Lebensführung und Abstand zur früheren Situation belegt. Zugleich ist zu prüfen, ob das Gericht die alte Tat nur als Kontext nennt oder tatsächlich die neue Strafe erhöht.
- Frühere Vorgänge nach Abschlussart sortieren.
- Verjährung und Tilgung getrennt berechnen.
- Belastende Urteilsformulierung genau zuordnen.
- Lange straffreie Zeit belegen.
Zeitablauf ist nicht mit Verfahrensverzögerung identisch
Auch nicht mehr gesondert verfolgbare Umstände können ausnahmsweise als Hintergrund einer sicher festgestellten neuen Tat relevant sein. Die Grenze verläuft dort, wo das Gericht faktisch zusätzliche Schuld ahndet oder unsichere Verdachtsannahmen zugrunde legt.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 22. August 2026. Verjährung, Tilgung und Strafzumessungsverwertung sind verschiedene Prüfungen.
Häufige Folgefragen
Ist jede verjährte Tat bedeutungslos?
Für eine Verurteilung ja; ob ein sicher festgestellter Hintergrund in engem Zusammenhang anderweitig erwähnt werden darf, verlangt eine genaue Prüfung.
Dürfen Einstellungen belastend zählen?
Sie sind keine Schuldfeststellungen und dürfen nicht wie Vorstrafen behandelt werden.
Was ist der Unterschied zur Tilgung?
Verjährung betrifft die Verfolgbarkeit einer Tat, Tilgung die registerrechtliche Verwertung einer Verurteilung.
Amtliche Quellen
Strafzumessung, Gesamtstrafe und Bewährung
Wie wird meine Strafe bestimmt und welche Umstände sind dafür wichtig?
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