Das Führungszeugnis ist nur ein begrenzter Auszug aus dem Bundeszentralregister. Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe beziehungsweise ein Strafarrest von höchstens drei Monaten wird nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG nur dann nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Das ist keine allgemeine Löschungsregel; Zeugnisart, Delikt, weitere Verurteilungen und Fristen können das Ergebnis ändern.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundeszentralregister und Führungszeugnis sind nicht dasselbe.
- Die 90-Tagessatz-Grenze greift nur, wenn keine weitere Strafe im Register steht und keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
- Einfaches, erweitertes und behördliches Führungszeugnis haben nicht denselben Inhalt.
- Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis und Tilgung aus dem Register sind verschiedene Vorgänge.
Die 90-Tagessatz-Regel richtig lesen
Strafgerichtliche Verurteilungen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst. Das Führungszeugnis gibt davon nur den gesetzlich bestimmten Ausschnitt wieder. Eine Verurteilung kann deshalb im Register stehen, obwohl sie in einem einfachen Führungszeugnis nicht erscheint.
§ 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG erfasst Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätze sowie Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis einschließlich drei Monate. Die Verurteilung bleibt aber nur dann aus dem Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Entscheidend sind also nicht nur die Tagessätze des aktuellen Urteils, sondern die gesamte Registerlage. Die verbreitete Kurzformel von der ‚ersten Verurteilung‘ ersetzt diese Prüfung nicht.
Weitere Ausnahmen stehen bereits in § 32 BZRG. Insbesondere gelten mehrere Nichtaufnahmeregeln nicht für die dort ausdrücklich bezeichneten Sexualstraftaten. Ist eine weitere Strafe im Register eingetragen, entfällt die Ausnahme des § 32 Absatz 2 Nummer 5 grundsätzlich; auch die kleine Verurteilung kann dann im Führungszeugnis erscheinen. § 38 BZRG regelt daneben den sogenannten Mitzieheffekt bei mehreren Verurteilungen. Seine Ausnahme für kleine Verurteilungen in Absatz 2 Nummer 3 ist keine eigenständige Nichtaufnahmeregel.
Einfaches, erweitertes und behördliches Führungszeugnis
Das einfache Führungszeugnis wird für die betroffene Person beantragt. Ein nach § 30 Absatz 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragtes Führungszeugnis wird dagegen unmittelbar an die bezeichnete Behörde übersandt. Enthält es Eintragungen, kann die betroffene Person die vorherige Übersendung an ein benanntes Amtsgericht zur persönlichen Einsicht verlangen und nach der Einsicht der Weiterleitung widersprechen. Unter den engeren Voraussetzungen des § 31 BZRG darf auch die Behörde selbst ein Führungszeugnis anfordern. § 32 Absatz 3 und 4 BZRG ordnet dafür in bestimmten Fällen zusätzliche Inhalte an. Auch dieses Behördenführungszeugnis ist keine vollständige unbeschränkte Registerauskunft.
Ein erweitertes Führungszeugnis für eigene oder private Vorlagezwecke setzt § 30a BZRG voraus, vor allem einen gesetzlich vorgesehenen Fall oder eine bestimmte Tätigkeit mit Minderjährigen. Eine Behörde kann zum Schutz Minderjähriger unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 BZRG selbst ein erweitertes Führungszeugnis erhalten. Es enthält wegen § 32 Absatz 5 BZRG zusätzliche Verurteilungen aus dem dort genannten Deliktskatalog, die im einfachen Führungszeugnis wegen anderer Nichtaufnahmeregeln fehlen könnten. Es ist aber ebenfalls kein vollständiger Registerauszug.
- Einfach: Zeugnis für eigene beziehungsweise private Zwecke.
- Behördlich: unmittelbare Übersendung und gesetzlich bestimmte Zusatzinhalte.
- Erweitert: zusätzlicher Deliktskatalog, wenn § 30a BZRG erfüllt ist.
- Unbeschränkte Registerauskunft: ein anderer, nur gesetzlich benannten Stellen eröffneter Informationsweg.
Aufnahmefrist ist nicht Registertilgung
Nach §§ 33 und 34 BZRG werden Verurteilungen nach Ablauf der für das Führungszeugnis geltenden Frist grundsätzlich nicht mehr aufgenommen. Je nach Sanktion und Delikt gelten insbesondere drei-, fünf-, zehn- oder beim erweiterten Führungszeugnis auch zwanzigjährige Fristen; gesetzliche Ausnahmen und Verlängerungen sind möglich. Die Frist beginnt nach § 36 BZRG grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils.
Davon zu trennen ist die spätere Tilgung aus dem Bundeszentralregister nach §§ 45 und 46 BZRG. Ein leeres Führungszeugnis beweist deshalb nicht, dass im Register kein Datensatz mehr vorhanden ist.
So lässt sich der konkrete Fall prüfen
Benötigt werden der genaue Urteilstenor, Rechtskraftdaten, Einzel- und Gesamtstrafen, alle weiteren Registereintragungen und die verlangte Zeugnisart. Bei zeitlichem Spielraum kann ein eigenes Führungszeugnis Klarheit über dessen aktuellen Inhalt schaffen; für eine vollständige registerrechtliche Bewertung reicht es allein nicht aus.
§ 53 BZRG erlaubt es unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich, sich als unbestraft zu bezeichnen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen ist oder zu tilgen ist. Gegenüber Gerichten oder Behörden mit Recht auf unbeschränkte Auskunft können Verurteilte nach entsprechender Belehrung nur aus der ersten Alternative – der Nichtaufnahme beziehungsweise Aufnahme allein ins Behördenführungszeugnis – keine Rechte herleiten. Die eigenständige Regel für zu tilgende Verurteilungen wird davon nicht erfasst. Arbeits-, beamten-, gewerbe-, aufenthalts- oder fahrerlaubnisrechtliche Sonderfragen müssen gesondert geprüft werden.
Diese Übersicht entspricht dem Rechtsstand 10. Oktober 2026. Sie kann die Prüfung der konkreten Register- und Urteilssituation nicht ersetzen.
Häufige Folgefragen
Stehen 90 Tagessätze im Führungszeugnis?
Eine Geldstrafe von genau 90 Tagessätzen wird nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist und keine gesetzliche Ausnahme greift. Bei 91 Tagessätzen greift diese Vorschrift nicht.
Ist eine Einstellung im Führungszeugnis sichtbar?
Eine Verfahrenseinstellung ist keine Verurteilung und wird als solche nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Andere behördliche Datenspeicher sind hiervon zu unterscheiden.
Wann wird ein Eintrag gelöscht?
Nichtaufnahme im Führungszeugnis und Tilgung aus dem Bundeszentralregister sind verschieden. Die konkrete Dauer richtet sich unter anderem nach Sanktion, Delikt, Folgeentscheidungen und weiteren Eintragungen; ein leeres Führungszeugnis belegt daher keine Registertilgung.
Amtliche Quellen
- 01§ 30 BZRG – Antrag und BehördenvorlageAmtliche Quelle ↗
- 02§ 30a BZRG – erweitertes FührungszeugnisAmtliche Quelle ↗
- 03§ 31 BZRG – Führungszeugnis für BehördenAmtliche Quelle ↗
- 04§ 32 BZRG – Inhalt des FührungszeugnissesAmtliche Quelle ↗
- 05§ 33 BZRG – Nichtaufnahme nach FristablaufAmtliche Quelle ↗
- 06§ 34 BZRG – Länge der AufnahmefristAmtliche Quelle ↗
- 07§ 36 BZRG – Beginn der AufnahmefristAmtliche Quelle ↗
- 08§ 38 BZRG – mehrere VerurteilungenAmtliche Quelle ↗
- 09§ 45 BZRG – Tilgung im BundeszentralregisterAmtliche Quelle ↗
- 10§ 46 BZRG – Länge der TilgungsfristAmtliche Quelle ↗
- 11§ 53 BZRG – Offenbarungspflicht bei VerurteilungenAmtliche Quelle ↗
- 12Bundesamt für Justiz – Fragen und Antworten zum FührungszeugnisAmtliche Quelle ↗
Führungszeugnis, Bundeszentralregister und Erziehungsregister
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