Nicht jede registrierte Verurteilung erscheint im einfachen Führungszeugnis. Eine erste Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen oder eine erste Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten wird grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Für bestimmte Delikte und erweiterte oder behördliche Führungszeugnisse gelten wichtige Ausnahmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundeszentralregister und Führungszeugnis sind nicht dasselbe.
- Die bekannte 90-Tagessatz-Grenze greift nur unter weiteren Voraussetzungen.
- Mehrere Eintragungen können dazu führen, dass auch kleinere Verurteilungen sichtbar werden.
- Tilgungs- und Aufnahmefristen hängen von Sanktion und Delikt ab.
Registereintrag und Führungszeugnis unterscheiden
Strafgerichtliche Verurteilungen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst. Das Führungszeugnis ist nur ein gesetzlich begrenzter Auszug daraus. Umgangssprachlich ‚nicht vorbestraft‘ kann daher heißen, dass eine Verurteilung im normalen Führungszeugnis nicht erscheint, obwohl sie registerrechtlich vorhanden ist.
Nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG werden Geldstrafen von höchstens 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Die Prüfung bezieht sich auf die konkrete Registerlage.
Ausnahmen und unterschiedliche Zeugnisarten
Die Ausnahme gilt nicht uneingeschränkt. § 32 BZRG enthält Sonderregeln insbesondere für bestimmte Sexualstraftaten sowie für erweiterte und behördliche Führungszeugnisse. Auch eine weitere registrierte Strafe kann die Nichtaufnahme kleinerer Verurteilungen ausschließen.
§§ 33 und 34 BZRG regeln, wann Verurteilungen nach Fristablauf nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Die Fristen sind je nach Art und Höhe der Rechtsfolge sowie Delikt unterschiedlich; Verlängerungs- und Ablaufregeln müssen mitgeprüft werden.
- Art des verlangten Führungszeugnisses feststellen.
- Alle früheren Registereintragungen und Gesamtstrafen einbeziehen.
- Nicht nur Tagessatzhöhe, sondern Zahl der Tagessätze beachten.
- Berufsrechtliche Mitteilungen können unabhängig vom Führungszeugnis bestehen.
Warum die Frage früh in die Verteidigung gehört
Ob 90 oder 91 Tagessätze, Einzel- oder Gesamtstrafe und welche Tat abgeurteilt wird, kann erhebliche berufliche Bedeutung haben. Das Führungszeugnis ist aber nur eine mögliche Nebenfolge; Gewerbe-, Beamten-, Aufenthalts- oder Fahrerlaubnisrecht können eigene Schwellen und Mitteilungen kennen.
Diese allgemeine Übersicht entspricht dem Rechtsstand 7. August 2026. Eine zuverlässige Auskunft verlangt die genaue Register- und Urteilssituation.
Häufige Folgefragen
Stehen 90 Tagessätze im Führungszeugnis?
Eine Geldstrafe von genau 90 Tagessätzen wird im einfachen Führungszeugnis grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register steht und keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ist eine Einstellung im Führungszeugnis sichtbar?
Eine Verfahrenseinstellung ist keine Verurteilung und wird als solche nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Andere behördliche Datenspeicher sind hiervon zu unterscheiden.
Wann wird ein Eintrag gelöscht?
Aufnahmefristen im Führungszeugnis und Tilgung aus dem Bundeszentralregister sind verschieden. Die konkrete Dauer richtet sich nach Sanktion, Delikt, Folgeentscheidungen und weiteren Eintragungen.
