Ein Wissensportal von Rechtsanwalt Markus Chilcott

Bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei
Ablauf des Strafverfahrens

Muss der Verteidiger zur Hauptverhandlung gesondert geladen werden?

Was § 218 StPO für gewählte und bestellte Verteidiger regelt und welche Folgen Ladungsmängel haben können.

Kurzantwort

Ein dem Gericht angezeigter Verteidiger ist zur Hauptverhandlung zu laden; einem bestellten Verteidiger ist die Terminsbestimmung bekanntzugeben. Der Angeklagte darf sich auf die ordnungsgemäße Beteiligung notwendiger Verteidigung verlassen, sollte aber Termine selbst ebenfalls weitergeben und Ladungsmängel sofort ansprechen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 218 StPO ergänzt die Ladung des Angeklagten. Die rechtliche Bedeutung eines Fehlers hängt insbesondere davon ab, ob notwendige Verteidigung vorliegt und ob tatsächlich ohne verteidigungsbereiten Beistand verhandelt wurde.
  • Nach Mandatsanzeige werden Zustellanschrift, Verteidigerstatus und sämtliche Termine abgeglichen. Bei Kanzleiwechsel oder Untervollmacht wird eindeutig mitgeteilt, wer den Termin wahrnimmt.
  • Die Annahme, der Anwalt werde den Mandanten schon vertreten, kann bei bestehender persönlicher Anwesenheitspflicht gefährlich sein. Umgekehrt darf das Gericht notwendige Verteidigung nicht durch bloße Terminsmitteilung ersetzen.
  • Fristen, Anträge und gerichtliche Entscheidungen sollten beweissicher dokumentiert werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 218 StPO ergänzt die Ladung des Angeklagten. Die rechtliche Bedeutung eines Fehlers hängt insbesondere davon ab, ob notwendige Verteidigung vorliegt und ob tatsächlich ohne verteidigungsbereiten Beistand verhandelt wurde.

Die Ladung des Verteidigers ersetzt grundsätzlich nicht die persönliche Ladung des Angeklagten; beide Prozessrollen sind getrennt zu behandeln.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Nach Mandatsanzeige werden Zustellanschrift, Verteidigerstatus und sämtliche Termine abgeglichen. Bei Kanzleiwechsel oder Untervollmacht wird eindeutig mitgeteilt, wer den Termin wahrnimmt.

Fehlt eine Verteidigerladung, wird vor Sachverhandlung Vertagung oder Unterbrechung geprüft und der Vorgang protokolliert.

  • Mandatsanzeige nachweisen.
  • Termine zwischen Gericht, Mandant und Kanzlei abgleichen.
  • Vertretungsbefugnis nicht mit Verteidigung verwechseln.
  • Ladungsmangel vor Verhandlungsbeginn rügen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Die Annahme, der Anwalt werde den Mandanten schon vertreten, kann bei bestehender persönlicher Anwesenheitspflicht gefährlich sein. Umgekehrt darf das Gericht notwendige Verteidigung nicht durch bloße Terminsmitteilung ersetzen.

Bestellung, Vollmacht und konkrete Terminskommunikation sind fallbezogen zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Mandatsanzeige nachweisen.

Kann ich selbst auf eine gerichtliche Entscheidung verzichten?

Nein, soweit das Gesetz eine gerichtliche Entscheidung oder ausdrückliche Entbindung verlangt, ersetzt eine private Annahme oder Absprache diese nicht.

Ist das eine individuelle Rechtsberatung?

Nein. Die Seite vermittelt allgemeine Informationen; Akte, Ladung, Protokoll und Verfahrensstand müssen im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 218 StPO – Ladung des VerteidigersAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 145 StPO – Ausbleiben des VerteidigersAmtliche Quelle ↗
Zum Thema weiterlesen

Vorbereitung, Anwesenheit und Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Was müssen Angeklagte vor und während der Hauptverhandlung beachten?

Alle 25 Ratgeber im Zusammenhang ansehen
Kontakt zur herausgebenden Kanzlei

Wenn es um Ihren Fall geht, zählt die konkrete Prüfung.

Die Kanzlei Chilcott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit. In akuten Situationen können Sie die Kanzlei direkt erreichen.

040 22 8686 60024 Stunden erreichbar · bundesweit tätig