Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen, jedoch grundsätzlich nicht mehr als drei gewählte Verteidiger gleichzeitig. Zusätzlich gerichtlich bestellte Verteidiger nach § 144 StPO folgen einer eigenen Sicherungsfunktion.
Das Wichtigste in Kürze
- § 137 StPO begrenzt die Zahl gleichzeitig gewählter Verteidiger auf drei.
- Mehrere Verteidiger müssen Aufgaben und Erklärungen koordinieren.
- Zusatzbestellungen nach § 144 dienen der Verfahrenssicherung.
- Mehr Verteidiger bedeuten nicht automatisch mehr Termine oder Aufschub.
Drei gewählte Verteidiger und gerichtliche Zusatzbestellung
§ 137 Absatz 1 StPO gewährleistet Verteidigerbeistand in jeder Lage und begrenzt die Zahl der gewählten Verteidiger auf drei. Die Begrenzung betrifft die gleichzeitige Verteidigung desselben Beschuldigten.
§ 144 StPO erlaubt bei konkreter Notwendigkeit bis zu zwei zusätzliche Pflichtverteidiger. Diese gerichtliche Sicherungsentscheidung ist kein frei verfügbares Recht auf eine bestimmte Teamgröße. Mehrfachverteidigungsverbote und Interessenkonflikte gelten unabhängig von der Anzahl.
Zuständigkeiten im Verteidigerteam festlegen
Bei mehreren Verteidigern sollten federführende Kommunikation, Aktenbestand, Termine, Beweisanträge und Rechtsmittel klar zugeteilt werden. Für empfangsbedürftige Erklärungen muss feststehen, wer wirksam handelt und welche Vollmachten bestehen.
Das Gericht muss nicht jeden Termin nach allen individuellen Kalenderwünschen ausrichten. Frühzeitige Anzeige aller Mandate und abgestimmte Vertretungsregeln reduzieren Ausfall- und Fristrisiken.
- Alle Mandate und Vollmachten dem Gericht anzeigen.
- Federführung und Vertretung intern festlegen.
- Fristen und Aktenstände gemeinsam kontrollieren.
- Zusatzbestellung nur konkret nach § 144 begründen.
Koordination darf das Verfahren nicht unklar machen
Unkoordinierte Erklärungen können sich widersprechen. Die bloße Anwesenheit mehrerer Anwälte ersetzt weder Aktenkenntnis noch klare Strategie. Auch Kosten mehrerer Wahlverteidiger werden nicht automatisch von der Staatskasse getragen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Zulässige Zahl, Kosten und Anwesenheit hängen von Wahlmandaten, Bestellungen und konkretem Verfahrensabschnitt ab.
Häufige Folgefragen
Darf ich vier Wahlverteidiger beauftragen?
§ 137 StPO lässt nicht mehr als drei gewählte Verteidiger gleichzeitig zu.
Zählt ein zusätzlicher Pflichtverteidiger immer mit?
Gerichtlich bestellte zusätzliche Verteidiger erfüllen eine eigene Funktion; die genaue Konstellation ist gesondert zu prüfen.
Müssen alle Verteidiger bei jedem Termin dabei sein?
Nicht automatisch. Anwesenheit und Vertretung richten sich nach Verfahrenslage und gerichtlichen Anordnungen.
