Im Erziehungsregister werden zahlreiche jugendstrafrechtliche Entscheidungen erfasst, darunter Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Einstellungen nach §§ 45 und 47 JGG sowie Freisprüche wegen mangelnder Reife. Das Register ist nicht mit dem Führungszeugnis gleichzusetzen und nur bestimmten Behörden zugänglich. Eintragungen werden grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahrs entfernt.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch Einstellungen können im Erziehungsregister stehen.
- Das Erziehungsregister ist vom Zentralregister und Führungszeugnis zu unterscheiden.
- Auskünfte erhalten nur die gesetzlich benannten Stellen.
- Entfernung erfolgt grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahrs.
Eigenes Register für jugendstrafrechtliche Entscheidungen
§ 60 BZRG zählt die Eintragungen auf. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen bei fehlender Reife, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen, Freispruch oder Einstellung wegen fehlender Reife sowie Entscheidungen nach §§ 45 und 47 JGG.
§ 61 BZRG beschränkt die Auskunft auf gesetzlich bestimmte Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden. Nach § 63 werden Eintragungen grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahrs entfernt. Die Entfernung kann unterbleiben, solange bestimmte schwerere Eintragungen im Zentralregister bestehen; eine vorzeitige Entfernung ist unter engen Voraussetzungen möglich.
Konkrete Registerlage statt Vermutungen prüfen
Vor Erklärungen gegenüber Schule, Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber sollte geklärt werden, welche Auskunft tatsächlich verlangt wird. Ein Führungszeugnis enthält nicht automatisch den Inhalt des Erziehungsregisters.
Bei Zweifeln kann eine Selbstauskunft beziehungsweise registerrechtliche Prüfung sinnvoll sein. Wichtig sind genaue Entscheidungsart, Datum, spätere Verurteilungen und die Frage, ob Entfernung oder vorzeitige Entfernung in Betracht kommt.
- Entscheidungsart und Datum feststellen.
- Register und Führungszeugnis unterscheiden.
- Auskunftsberechtigten Empfänger prüfen.
- Entfernungszeitpunkt berechnen lassen.
Eintragung ist nicht automatisch öffentliche Vorstrafe
Die Aussage, eine Einstellung habe überhaupt keine Registerfolge, ist ebenso ungenau wie die Behauptung, jede Eintragung sei eine öffentlich sichtbare Vorstrafe. Verschiedene Register und Auskunftswege müssen getrennt werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 18. August 2026. Register- und Offenbarungspflichten können in besonderen Berufs- oder Sicherheitsbereichen zusätzliche Fragen aufwerfen.
Häufige Folgefragen
Steht eine Einstellung nach § 45 JGG im Register?
Sie wird grundsätzlich nach § 60 Absatz 1 Nummer 7 BZRG im Erziehungsregister eingetragen.
Sieht mein Arbeitgeber das Erziehungsregister?
Normale Arbeitgeber erhalten keinen unmittelbaren Registerzugang; Führungszeugnis und besondere gesetzliche Prüfungen sind getrennt zu betrachten.
Wann wird die Eintragung gelöscht?
Grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahrs, sofern kein gesetzlicher Hinderungsgrund besteht.
Amtliche Quellen
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